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Behinderte Kinder haben ebenso wie nicht behinderte Kinder und Jugendliche Anspruch auf schulische Bildung. Hierfür sind die einzelnen Bundesländer zuständig. Die Ausgestaltung der schulischen Bildung für behinderte Schülerinnen und Schüler ist dementsprechend sehr unterschiedlich.

Grundsätzlich kommt eine Förderung an allgemeinen Schulen oder eine Förderung an sog. Förder- oder Sonderschulen für die verschiedenen Sonderpädagogischen Förderbedarfe in Betracht. Informationen zur Sonderpädagogischen Förderung bietet die Kultusministerkonferenz.

Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen spricht sich für einen gemeinsamen Unterricht von behinderten und nicht behinderten Kindern aus, in dem die sonderpädagogische Förderung behinderter Kinder an allgemeinen Schulen erfolgt. Denn dort, wo mit den erforderlichen Hilfen behinderte und nicht behinderte Schülerinnen und Schüler gemeinsam unterrichtet werden, hat dies für alle Kinder Vorteile. Die Schülerinnen und Schüler lernen den jeweils anderen mit seinen Stärken und Schwächen besser kennen und haben beispielsweise später im Arbeitsleben keine Berührungsängste im Umgang miteinander.

Allerdings gibt es nach wie vor nicht überall die Möglichkeit des gemeinsamen Unterrichts an allgemeinen Schulen - auch wenn Eltern dies für ihr behindertes Kind wünschen. Zwar ist das Bekenntnis zum Gemeinsamen Unterricht in allen Bundesländern und auf der Ebene der Kultusministerkonferenz grundsätzlich vorhanden. In der Praxis wird jedoch dem Wunsch der Eltern nach dem Gemeinsamen Unterricht vielfach nicht entsprochen, weil der sog. Ressourcen- oder Finanzierungsvorbehalt greift. Danach findet der Gemeinsame Unterreicht nur statt, wenn die personellen, räumlichen und sächlichen Gegebenheiten dies erlauben.

Der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung ist der Auffassung, dass es spätestens seit dem Inkrafttreten der UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen am 26. März 2009 in Deutschland eine echte Wahlmöglichkeit für Eltern und ihre behinderten Kinder geben muss. Denn nach Art. 24 der Konvention müssen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben. Das einzelne Kind hat daher nach Auffassung des Behindertenbeauftragten der Bundesregierung bereits zum jetzigen Zeitpunkt Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zur allgemeinen Schule. Zudem besteht das Recht auf angemessene Vorkehrungen, um den Anspruch auf Gemeinsamen Unterricht in der Praxis auch wirksam entfalten zu können. (siehe Gutachten von Prof. Dr. Eibe Riedel zur Wirkung der internationalen Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung und ihres Fakultativprotokolls auf das deutsche Schulsystem sowie die Stellungnahme der Monitoring Stelle zur Stellung der UN-Behindertenrechtskonvention innerhalb der deutschen Rechtsordnung und ihre Bedeutung für behördliche Verfahren und deren gerichtliche Überprüfung, insbesondere ihre Anforderungen im Bereich des Rechts auf inklusive Bildung)

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