SGB IX
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Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe und unterhaltssichernde Leistungen werden von verschiedenen Leistungsträgern erbracht. Das liegt an dem gegliederten System der sozialen Sicherung in Deutschland.
Das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) - „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ besteht aus zwei Teilen: Teil 1 enthält die Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen, hierzu gehören beispielsweise Regelungen über Verfahren, die für alle (in § 6 SGB IX genannten) Rehabilitationsträger gelten. Der zweite Teil besteht aus den besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht), zum Beispiel Regelungen zum Ausweis, zum Kündigungsschutz und über die Schwerbehindertenvertretung. Darüber hinaus regeln die einzelnen Gesetze innerhalb des gesamten Sozialgesetzbuches (SGB I bis SGB XII) die weiteren Leistungsgrundsätze und -voraussetzungen.
Seit dem 1. Juli 2001 gibt es das SGB IX. Das bis dahin geltende Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen, das vorher auf mehrere Gesetze verteilt war, wurde nun zusammengefasst und weiterentwickelt. Damit wurde auch der Paradigmenwechsel, also ein Umdenken in der Behindertenpolitik eingeleitet. Bis dahin war sie geprägt von dem Fürsorgegedanken, mit der Zielsetzung: dem behinderten Menschen muss geholfen werden.
Dagegen stellt die Behindertenpolitik seit 2001 folgende Elemente in den Mittelpunkt:
- Anerkennung behinderter Menschen als Experten in eigener Sache
- Zusammenarbeit mit den Verbänden behinderter Menschen
- Teilhabe und Selbstbestimmung behinderter Menschen ermöglichen, insbesondere auch durch die Einführung des Verbandsklagerechts (§ 63 SGB IX)
Kernelemente und -ziele des SGB IX sind
- Leistungen sollen aus einer Hand bezogen werden können
- so kann schnell geklärt werden, wer wofür zuständig ist
- Stärkung des Wunsch- und Wahlrechtes behinderter Menschen bei Inanspruchnahme der Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe
- Abstimmung und Zusammenarbeit der Träger bei der Leistungserbringung
- Stärkung des Grundsatzes "ambulant vor stationär"
- Besondere Berücksichtigung der Bedürfnisse behinderter Frauen und Kinder
Das SGB IX beinhaltet u.a.
- Definition von "Behinderung"
- Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe, unterhaltssichernde Leistungen,
- allgemeine Grundsätze:
- Welche Hilfen gibt es?
- Wie werden sie erbracht?
- Wer ist zuständig?
Zusätzlich gibt es Verordnungen, Richtlinien, Gemeinsame Empfehlungen und sonstige Durchführungsvorschriften der jeweiligen Leistungsträger.
Leistungen zur Teilhabe werden erbracht als
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- unterhaltssichernde und
- andere ergänzende Leistungen sowie als
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Menschen mit Behinderungen können auch auf Grundlage der folgenden anderen Sozialgesetzbücher Leistungen erhalten:
- SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende
- SGB III - Arbeitsförderung
- SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung
- SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung
- SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung
- SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe/Eingliederungshilfe
- SGB XI - Soziale Pflegeversicherung
- SGB XII - Sozialhilfe/Eingliederungshilfe
- Bundesversorgungsgesetz - Kriegsopferversorgung
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