Nachteilsausgleiche
Um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen bzw. abzumildern, können verschiedene Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden.
Allgemeines
Die möglichen Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen betreffen unterschiedliche Lebensbereiche. So kommen beispielsweise Nachteilsausgleiche in Betracht, die eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen sollen. Viele Familien mit behinderten Angehörigen sind wirtschaftlich stärker belastet als andere. Behinderte Menschen benötigen oftmals Wohnraum, der ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist. Auch für das Arbeitsleben gibt es besondere Regelungen, die die berufliche Teilhabe behinderter Menschen sichern sollen. Letztere finden sich in der Rubrik "Bildung und Beschäftigung".
Nicht jeder hat Anspruch auf Nachteilsausgleiche. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Die meisten Nachteilsausgleiche werden nur schwerbehinderten Menschen gewährt, müssen beantragt werden und sind zumeist von der Vorlage des Schwerbehindertenausweises und dem Vorhandensein bestimmter Merkmale im Ausweis abhängig.
Nachteilsausgleiche werden aufgrund verschiedener Regelungen in Bundes- und Landesgesetzen, kommunalen Satzungen, aber auch von Privaten gewährt. Es kann daher nur ein Überblick gegeben werden.
Es gibt viele Ratgeber für behinderte Menschen, die über Nachteilsausgleiche informieren, beispielsweise der Ratgeber für behinderte Menschen (herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales).
Auf jeden Fall ist es lohnenswert, auch die Internetseiten der jeweiligen Sozialministerien der Länder und der Landesbehindertenbeauftragten zu besuchen. Auf diesen Seiten finden sich weitere zahlreiche Informationen und Broschüren zum kostenlosen Herunterladen zum Thema Nachteilsausgleiche unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Regelungen (beispielsweise für Berlin).
Übersicht der wesentlichen Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen
| Leistung | Wer ist leistungsberechtigt? |
|---|---|
| Gleichstellung | behinderte Menschen mit einen GdB von 30 oder 40 |
| Kündigungsschutz | schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen |
| Zusatzurlaub | schwerbehinderte Menschen |
| Freistellung von Mehrarbeit | schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen |
| Teilzeitarbeit aus behinderungsbedingten Gründen | schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen |
| Benachteiligungsverbot | schwerbehinderte Menschen |
| Leistung | Wer ist leistungsberechtigt? |
|---|---|
| Werbungskostenabzug für tatsächliche Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschale | schwerbehinderte Menschen mit einem GdB ab 70 oder zwischen 50 und 70 und Merkzeichen G |
| Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, z.B. nicht erstattungsfähige Krankheitskosten | |
| Behinderungsbedingte Fahrtkosten | Teilweiser Abzug der Kosten für schwerbehinderte Menschen ab einem GdB von 70 und dem Kennzeichen G im Ausweis oder einem GdB ab 80 Vollständiger Abzug der Kosten für schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen aG, Bl oder H |
| Außergewöhnliche Belastungen besonderer Art, z.B. Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt | |
| Pauschalbeträge für behinderte Menschen und Pflegepersonen | Schwerbehinderte Menschen mit einem GdB ab 50 oder einem GdB unter 50 aber mindestens 25, wenn dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, oder die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat (Nachweis durch Bescheid des Versorgungsamtes) beziehungsweise auf einer typischen Berufskrankheit beruht. |
| Kraftfahrzeugsteuerermäßigung und -befreiung | Ermäßigung 50 % für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und gehörlose Menschen mit dem Merkzeichen Gl mit orangefarbigem Flächenaufdruck im Ausweis
Versorgungsberechtigte („Kriegsbeschädigt“, VB oder EB im Ausweis) können die Befreiung bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Kraftfahrzeugsteuergesetz erhalten. § 17 Kraftfahrzeugsteuergesetz hat folgenden Wortlaut: Behinderte, denen die Kraftfahrzeugsteuer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2063) nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2209)erlassen war, gelten im Sinne des § 3a Absatz 1 dieses Gesetzes ohne weiteren Nachweis als außergewöhnlich gehbehindert, solange nicht nur vorübergehend ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vom Hundert vorliegt. „(1) Körperbehinderten, die sich infolge ihrer Körperbehinderung ein Personenkraftfahrzeug halten, kann die Steuer für ein Personenkraftfahrzeug auf Antrag erlassen werden, und zwar Schwerbeschädigten im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes und Personen, die den Körperschaden infolge nationalsozialistischer Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen erlitten haben, in vollem Umfang ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Voraussetzung ist, daß die Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist.“ Geltungszeitraum: ab 28.02.2002 (aktuell) |
| Leistung | Wer ist leistungsberechtigt |
|---|---|
| Parkerleichterungen | Schwerbehinderte Menschen mit Ausweismerkzeichen aG und Bl |
| unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) | 1. Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G und gehörlose Menschen mit Merkzeichen Gl, wenn der behinderte Mensch keine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung erhält. 2. Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen aG. Gleichzeitig kann Kraftfahrzeugsteuerbefreiung beansprucht werden. 3. Schwerbehinderte Menschen mit Ausweismerkzeichen H und/oder Bl sowie Kriegsbeschädigte /andere Versorgungsberechtigte (Merkzeichen VB oder EB), wenn sie bereits am 1.10.1979 freifahrtberechtigt waren und die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aufgrund der Schädigung noch a) mindestens 70% b) 50% bis 60% mit Ausweismerkzeichen G beträgt. |
| Unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson | Schwerbehinderte Menschen mit Ausweismerkzeichen B oder Bl |
| Benutzung der 1. Klasse | Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte des Naziregimes mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab 70% |
| Leistung | Wer ist leistungsberechtigt? |
|---|---|
| Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht | Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e BVG Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Personen. Wesentlich sehbehindert sind Personen, bei denen der GdB wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung beträgt. Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Letzteres ist dann nicht möglich, wenn an beiden Ohren mindestens eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit oder eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit vorliegt und hierfür ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen ist. Behinderte Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Die Teilnahme an Veranstaltungen muss allgemein und umfassend ausgeschlossen sein und darf sich nicht nur auf bestimmte Veranstaltungen beschränken. |
| Sozialtarif Telekom | Blinde, gehörlose und sprachbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 90, schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 90, schwerbehinderte Menschen mit Ausweismerkzeichen RF. |
| Postversand von Blindensendungen | blinde Menschen |




