Gemeinsamer Bundesausschuss
In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung der medizinischen Versorgung vor. Die Einzelheiten werden von der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen festgelegt. Wichtigstes Organ der gemeinsamen Selbstverwaltung ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA).
Er besteht aus drei unparteiischen Mitgliedern sowie aus Vertretern der Vertragsärzteschaft, der Vertragszahnärzteschaft, der gesetzlichen Krankenkassen und der Krankenhäuser. Außerdem nehmen Patientenvertreter an den Sitzungen teil, sie haben jedoch kein Stimmrecht.
Hauptaufgabe des G-BA ist es, in Richtlinien die Inhalte der Versorgung zu bestimmen. Beispielhaft genannt seien die Richtlinien über die ärztliche Behandlung, über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, über die Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie über die Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus.
Die Richtlinien sind für die beteiligten Ärzte, Krankenkassen, Krankenhäuser und Versicherten verbindlich. Darüber hinaus hat der G-BA weitere Aufgaben bei der Festlegung der Anforderungen an die Qualitätssicherung in der ambulanten Versorgung.
Durch die Möglichkeiten der Beteiligung für Patientenorganisationen, insbesondere auch in Bezug auf die Aufgabenerfüllung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, wurde die Transparenz erhöht und die Patientenorientierung gestärkt.




