Barrierefreies Bauen
Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen definiert Barrierefreiheit als Zustand, in dem bauliche und sonstige Anlagen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Öffentlich zugängliche Gebäude
Nach § 8 BGG sind Neubauten oder große Um- und Erweiterungsbauten (Kosten mindestens 1 Million Euro) des Bundes und seiner Anstalten, Körperschaften etc. barrierefrei auszuführen. Dies gilt nicht nur für die Teile, die für den Publikumsverkehr bestimmt sind.
Da das Bauordnungsrecht nicht in die Zuständigkeit des Bundes fällt, präzisieren die Landesgleichstellungsgesetze die Verpflichtungen für den Baubereich. Die wesentlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit ergeben sich aus umfassenden Regelungen z.B. über die stufenlose Erreichbarkeit, Türbreiten, Rampen und Bewegungsflächen. Sie werden in den Ländern in unterschiedlichem Umfang ausgestaltet, etwa durch Verordnungen, Einführungserlasse oder Richtlinien, insbesondere aber durch die bauaufsichtliche Einführung spezieller DIN-Normen.
Für den Bereich Bauen hat das Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN) in Berlin Vorschriften für barrierefreies Bauen festgelegt (z.B. DIN 18024, 18025 und 18041). Im Februar 2007 wurde ein neuer Normauftrag DIN 18040 erteilt:
Unter Berücksichtigung der DIN 18024 und DIN 18025 sollen Normen zu folgenden Themen erarbeitet werden:
DIN 18040-1: Barrierefreies Bauen - Öffentlich zugängliche Gebäude
DIN 18040-2: Barrierefreies Bauen - Wohnungen
DIN 18040-3: (vorläufig zurückgestellt) Verkehrsanlagen
Wohnungen
Sowohl im Miet- als auch im Eigentumsrecht besteht ein Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit. Am 1. September 2001 ist mit der Reform des Mietrechts der neue § 554 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Kraft getreten. § 554 a BGB stellt eine besondere Schutzregelung zugunsten von Menschen mit Behinderungen dar.
Im Wohnungseigentumsrecht haben behinderte Wohnungseigentümer aufgrund ihres (Mit-)Eigentums einen Anspruch auf Zustimmung der anderen Miteigentümer zu Baumaßnahmen für einen barrierefreien Zugang zu ihrer Wohnung. Eine ausdrückliche Regelung gibt es im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) dazu nicht.
Hilfe bei der Wohnungssuche
In der Regel werden Menschen mit Behinderungen bei Vorliegen eines Wohnberechtigungsscheines öffentlich geförderte Wohnungen angeboten. Es gibt auch die Möglichkeit, die Anerkennung als vordringlich Wohnungssuchende zu beantragen. Mit dem Wohnberechtigungsschein bzw. Dringlichkeitsschein besteht auch die Möglichkeit, in anderen Bundesländern eine Wohnung zu suchen.
Ferner besteht die Möglichkeit, das Anliegen an das Sozialamt heranzutragen. Das Sozialamt hilft behinderten Menschen, die körperlich auf Dauer wesentlich behindert sind, durch Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Dazu gehört auch die Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des behinderten Menschen entspricht.
Wohnungsanpassung
Zu allen Fragen, die mit einer Wohnungsanpassung zusammenhängen, beraten die Wohnberatungsstellen umfassend und gezielt. Ziel der Beratungsstelle ist es, betroffenen Menschen dabei behilflich zu sein, in ihrem Zuhause ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben führen zu können.
Fördermittel
Allgemeines
Der Bereich des Bauens und der Förderung von Bauvorhaben ist Aufgabe der einzelnen Bundesländer. Daher werden auch auf Bundesebene in der Regel für einzelne Bauprojekte keine finanziellen Zuschüsse gewährt. Der Bund stellt den Ländern im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung Finanzmittel und Fördermittel bereit, deren Einsatz sowie die Vergabe weiterer landeseigener Mittel ist aber Sache des Landes. Deshalb hat jedes Bundesland auch seine eigenen Förder- und Vergaberichtlinien. Informationen zur Förderpraxis in den Ländern können bei der jeweiligen Landesregierung eingeholt werden. Ansprechpartner zum Thema Fördermittel zur Herstellung von Barrierefreiheit sind die Behindertenbeauftragten der Bundesländer.
Möglicherweise kommt für ein Bauprojekt eines der vielfältigen Fördermittel der Europäischen Union (EU) in Betracht. Es gibt neben Strukturfondsmitteln zahlreiche spezifische Programme aus denen z.B. Infrastrukturmaßnahmen, Umweltprojekte, Frauenförderung, Aus- und Weiterbildung, Kultur oder Städtepartnerschaften gefördert werden.
So unterschiedlich die Bereiche sind, in denen EU-Gelder investiert werden, so verschieden sind auch die Voraussetzungen und Modalitäten für eine Förderung. Man sollte vor Beantragung der Mittel Informationen darüber einholen, in welchen Bereichen die Europäische Union fördert, welche Vorlaufzeiten zu beachten sind und vor allem welche Behörde der richtige Ansprechpartner ist.
Einige Programme werden direkt von der Europäischen Kommission verwaltet, der größte Teil europäischer Gelder wird aber im Rahmen der Strukturfonds und Gemeinschaftsinitiativen vergeben. Diese werden national bewilligt, so dass man sich hierfür direkt an die Landesregierungen, insbesondere an die Wirtschaftsministerien der Bundesländer, wenden kann.
Förderung im Bereich Wohnen
Die Förderung des Wohnungsbaus, auch des Baus (Umbaus) von Wohnungen für behinderte Menschen, ist in der Bundesrepublik Deutschland Sache der einzelnen Bundesländer. Der Bund stellt diesen zwar im Rahmen des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 sowohl zum Neubau als auch für Modernisierungsmaßnahmen Finanzmittel zur Verfügung; deren Vergabe sowie die Vergabe der landeseigenen Mittel ist jedoch Sache des einzelnen Landes. Deshalb hat auch jedes Bundesland seine eigenen Förder- und Vergaberichtlinien.
Downloads
Die barrierefreien eigenen 4 Wände
(PDF/306-KB)
Links
- www.nullbarriere.de - Bauordnungen
- www.nullbarriere.de - DIN 18040
- Institut für barrierefreie Gestaltung und Mobilität GmbH
- Wohnberatungsstellen




