Navigation und Service

Logo Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen (Link zur Startseite)


Behinderung und Ausweis

Um als behinderter Mensch bestimmte Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen zu können, ist es erforderlich, dass ein bestimmter Grad der Behinderung (GdB) festgestellt und in einem Ausweis bescheinigt wird.

Feststellung des GdB

§ 2 Abs. 1 SGB IX definiert: Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Die Schwere der Einschränkung wird mit dem Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 10 bis 100 ausgedrückt. Der GdB soll die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ausdrücken. Die Feststellung des GdB ist in erster Linie eine medizinische Wertungsfrage, bei der es auf die besondere Sachkunde der Gutachter bzw. der Ärzte ankommt. Letztlich ist das versorgungsärztliche Gutachten ausschlaggebend für die Entscheidung des Versorgungsamtes.

Die Feststellung des GdB orientiert sich an der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) getreten. Die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung enthält die versorgungsmedizinischen Grundsätze. Ziel der Versorgungsmedizin-Verordnung ist es, für Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht sowie im Schwerbehindertenrecht in einer klaren und übersichtlichen Form fachlich unangreifbare Kriterien zur Verfügung zu stellen, die es den ärztlichen Sachverständigen ermöglichen, sachgerechte, einwandfreie und bei gleichen Sachverhalten auch einheitliche Beurtei­lungen abzugeben, die auch im sozialgerichtlichen Verfahren Bestand haben.

Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, denen jeweils ein bestimmter GdB zugeordnet werden kann, dürfen diese einzelnen Werte nicht addiert werden. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Als Behinderung wird nur die Auswirkung einer Funktionseinschränkung festgestellt, die wenigstens einen GdB von 20 bedingt. Schwerbehindert sind im Sinne des SGB IX Menschen, bei denen ein GdB von wenigstens 50 festgestellt wurde. Behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30, die infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können, werden auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleich gestellt.

Merkzeichen

Neben der Feststellung des GdB prüft das Versorgungsamt auch die Anspruchsvoraussetzungen für die sogenannten Merkzeichen. Diese Merkzeichen berechtigen zur Inanspruchnahme weiterer Nachteilsausgleiche.

Auf dem Schwerbehindertenausweis können folgende Merkzeichen vermerkt werden:

Übersicht Merkzeichen
MerkzeichenBedeutung
  
GBewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt
aGAußergewöhnlich gehbehindert
HHilflos
BlBlind
GlGehörlos
BBerechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson
RFRundfunkgebührenbefreiung und Telefongebührenermäßigung möglich

nach oben

Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis wird vom zuständigen Versorgungsamt erstmalig in der Regel längstens für fünf Jahre ausgestellt. Er kann, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, zweimal verlängert werden. In den Fällen, in denen keine Änderung in Art und Schwere der Behinderung zu erwarten ist, kann der Ausweis auch unbefristet ausgestellt werden (§ 6 Schwerbehindertenausweisverordnung).

In der Vergangenheit wurde bereits von verschiedenen Seiten die Forderung nach einem neuen Format des Schwerbehindertenausweises erhoben.

Internationaler Schwerbehindertenausweis

Der in Deutschland ausgestellte Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis für den Anspruch auf Rechte und Nachteilsausgleiche, die schwerbehinderten Menschen in Deutschland zustehen. Gültigkeit hat er folglich nur in Deutschland.

Die Nachteilsausgleiche und Vergünstigungen für behinderte und schwerbehinderte Menschen sind in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sehr unterschiedlich geregelt. In den letzten Jahren sind deshalb auch immer wieder Forderungen laut geworden, in der EU einen einheitlichen europäischen Behindertenausweis einzuführen.

Ein solcher Ausweis käme aber nur dann in Betracht, wenn der berechtigte Personenkreis der behinderten Menschen und die ihnen eingeräumten Sozialleistungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union annähernd gleich wären. Dies ist aber gegenwärtig nicht der Fall. Die Regelungen in den Mitgliedsstaaten über Sozialleistungen für behinderte und schwerbehinderte Menschen sind vielmehr sehr unterschiedlich. Daher sieht auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als zuständiges Fachressort zurzeit weder eine Möglichkeit für einen einheitlichen europäischen Behindertenausweis noch eine Chance für die gegenseitige Anerkennung der nationalen Behindertenausweise. Eine derartige Regelung setzt die Harmonisierung der nationalen Rechte voraus mit entsprechenden erheblichen Kostenfolgen für alle Beteiligten.

Angesichts der Schwierigkeiten bei der Vereinheitlichung der in den einzelnen Staaten sehr unterschiedlich gewachsenen Systeme – Fortschritte wurden bislang lediglich bei der Inanspruchnahme von Parkerleichterung für gesonderte Gruppen von schwerbehinderten und behinderten Menschen sowie bei der unentgeltlichen Beförderung der Begleitpersonen von blinden Menschen erzielt – ist es im Hinblick auf die Verbesserung der Lebenssituation behinderter Menschen in Europa sicher Erfolg versprechender, wenn zunächst der kontinuierliche Ausbau von Mindeststandards innerhalb der Europäischen Union weiter betrieben wird.

Links

Zusatzinformationen

Veranstaltungen

Termine / Veranstaltungen im September 2010

MoDiMiDoFrSaSo
  1. September Termine am 2. September 3. September4. September5. September
6. September7. September8. September9. September10. September11. September12. September
13. September14. September15. September16. September17. September18. September19. September
20. September21. September22. September23. September24. September25. September26. September
27. September28. September29. September Termine am 30. September    

Diese Seite:

© Behindertenbeauftragter - 2009