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Logo Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen (Link zur Startseite)


Internationale Politik für Menschen mit Behinderung

Politik für Menschen mit Behinderung hat mittlwerweile auf allen internationalen Ebenen einen festen Platz. Dazu gehören die Vereinten Nationen und die Euopäische Gemeinschaft genauso, wie bilaterale Vereinbarungen.

Öffentliche Konsultation

Die EU-Kommission führt zurzeit eine öffentliche Konsultation (Befragung) zur Vorbereitung einer neuen EU-Strategie für Menschen mit Behinderungen 2010-2020 durch. Bis zum 4. Januar 2010 können Privatpersonen, Behindertenverbände und sonstige private und öffentliche Institutionen Anregungen, Kommentare, Wünsche zur künftigen Behindertenpolitik an die EU-Kommission richten.

Folgende Themen sind Gegenstand der Befragung:

  • Barrierefreiheit
  • Beschäftigung
  • Bildung
  • Gesundheit
  • Mobilität
  • Selbstbestimmtes Leben
  • Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
  • Freizeit und Sport
  • Lebensstandard
  • Freiheit und Würde
  • Politik für Menschen mit Behinderungen
  • Rolle der EU

zum Konsultationstext (nur in englischer Sprache verfügbar)

Vereinte Nationen

Das in New York am 13. Dezember 2006 von der Generalkonferenz angenommene und am 30. März 2007 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und das dazugehörige Fakultativprotokoll zum Übereinkommen sollen innerstaatlich in Kraft gesetzt werden. Das Übereinkommen basiert auf den zentralen Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen und konkretisiert die dort verankerten Menschenrechte für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen. Das Übereinkommen verbietet die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen und garantiert ihnen die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte. Das Fakultativprotokoll ist ein eigenständiger völkerrechtlicher Vertrag. Es erweitert die Kompetenzen des Ausschusses für Menschen mit Behinderungen nach Artikel 34 des Übereinkommens um das Verfahren der Individualbeschwerde und das Untersuchungsverfahren. Beide Verfahren zielen darauf, die Umsetzung und Überwachung des Übereinkommens zu stärken.

Das Übereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der bereits bestehende Menschenrechte für die Lebenssituation behinderter Menschen konkretisiert. Daher finden sich grundlegende Menschenrechte, wie das Recht auf Leben oder das Recht auf Freizügigkeit, im Vertragstext wieder. Ziel des Übereinkommens ist, die Chancengleichheit behinderter Menschen zu fördern und ihre Diskriminierung in der Gesellschaft zu unterbinden. Der Text sieht vor, dass ein Vertragsausschuss eingerichtet wird, der die Umsetzung des Übereinkommens in den Vertragsstaaten beobachtet. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, dem Vertragsausschuss in einem regelmäßigen Turnus Staatenberichte vorzulegen. Der Vertragsausschuss prüft die Berichte und ist berechtigt, Stellungnahmen und Empfehlungen dazu abzugeben. Die Kompetenzen des Vertragsausschusses werden um das Individualbeschwerdeverfahren und das Untersuchungsverfahren erweitert, sofern der Vertragsstaat das Fakultativprotokoll unterzeichnet und ratifiziert. Das Fakultativprotokoll ist neben dem Übereinkommen ein eigenständiger völkerrechtlicher Vertrag.

Behindertenpolitik bei den Vereinten Nationen

Das Übereinkommen tritt als dritte Säule neben die zwei wichtigsten Instrumente zur Förderungen der Teilhabe behinderter Menschen auf der Ebene der Vereinten Nationen - das „Weltaktionsprogramm für Menschen mit Behinderungen“ (1982) und die „Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen“ (1993). Das Weltaktionsprogramm für Menschen mit Behinderungen wurde am 3. Dezember 1982 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen (Resolution 37/52). Es bietet einen umfassenden politischen Rahmen, um die volle Teilhabe und Gleichbehandlung von behinderten Menschen im gesellschaftlichen Leben zu fördern. Das Weltaktionsprogramm war ein bedeutender Schritt, um sich weltweit vom Ansatz zu lösen, Behinderung nur als Frage der Prävention und Rehabilitation zu begreifen, indem es einen rechtebasierten Ansatz verankerte. Für die Jahre von 1983 bis 1992 rief die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Dekade der Menschen mit Behinderungen aus und forderte die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, das Weltaktionsprogramm in diesem Zeitraum umzusetzen. Im Anschluss an die Dekade der Menschen mit Behinderungen nahm die Generalversammlung am 20. Dezember 1993 die Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen an (Resolution 48/96). Die Rahmenbestimmungen enthalten behindertenpolitische Empfehlungen für 22 Bereiche mit dem Ziel der vollen Teilhabe von behinderten Menschen an der Gesellschaft. Die Rahmenbestimmungen sehen die Funktion einer Sonderberichterstatterin oder eines Sonderberichterstatters vor, der die Umsetzung der Rahmenbestimmungen in den Mitgliedstaaten beobachtet. Beim Weltaktionsplan und den Rahmenbestimmungen handelt es sich allerdings um rechtlich nicht verbindliche Instrumente.

Die rechtlich verbindlichen Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen gelten zwar für jeden Menschen, einschließlich der Menschen mit Behinderungen. Eine von den Vereinten Nationen in Auftrag gegebene Studie zeigte jedoch auf, dass die bereits bestehenden Menschenrechtsverträge Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend schützen. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass die Vertragsstaaten und die Ausschüsse der bestehenden Menschenrechtsverträge Menschen mit Behinderungen als Träger von Menschenrechten nur ungenügend wahrnehmen. Bei der innerstaatlichen Umsetzung von Menschenrechtsverträgen würden Menschen mit Behinderungen nicht oder nur im sozial- bzw. gesundheitspolitischen Zusammenhängen berücksichtigt.

Verhandlungen zur Konvention

Die Generalversammlung entschied mit ihrer Resolution vom 19. Dezember 2001 (56/168) ein Ad-Hoc Komitee einzurichten, das Vorschläge für ein umfassendes und in sich geschlossenes internationales Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen erwägen sollte. Die erste Sitzung des Ad-Hoc Komitees fand vom 29. Juli bis zum 9. August 2002 statt. Im Rahmen der zweiten Sitzung im August 2003 entschied das Ad-Hoc Komitee eine Arbeitsgruppe einzurichten, die den Entwurf eines Textes eines Übereinkommens erarbeiten sollte. Die Arbeitsgruppe bestand aus Vertretern der Mitgliedstaaten, von Nichtregierungsorganisationen und eines nationalen Menschenrechtsinstituts. Die Arbeitsgruppe tagte vom 5. bis 16. Januar 2004 und entwickelte einen ersten Entwurf, der die zahlreich eingereichten Vorschläge berücksichtigte. Die Verhandlungen über den Entwurf des Übereinkommens begann das Ad-Hoc Komitee auf seiner dritten Sitzung vom 24. Mai bis zum 4. Juni 2004 auf der Basis des Vorschlags der Arbeitsgruppe. Auf der vierten (2004), der fünften und der sechsten (2005) Sitzung wurden Verhandlungen über den Text geführt. Im Januar 2006 wurde über den revidierten Text, den der Vorsitzende des Ad-Hoc Komitees auf der Grundlage der Diskussionen entwickelt hatte, verhandelt. Auf seiner achten Sitzung vom 14. bis zum 25. August 2006 nahm das Ad-Hoc Komitee den Entwurf des Textes des Übereinkommens und des dazugehörigen Fakultativprotokolls an. Das Ad-Hoc Komitee setzte im Anschluss eine Redaktionsgruppe unter der Leitung Liechtensteins ein, die die Einheitlichkeit der Terminologie im Text sicherstellen und die offiziellen Sprachversionen der Vereinten Nationen abstimmen sollte. Die offiziellen Sprachversionen sind nach Artikel 50 des Übereinkommens der arabische, der chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut. Die Generalversammlung nahm am 13. Dezember 2006 den Text des Übereinkommens und des Fakultativprotokolls an. Das Übereinkommen und das Fakultativprotokoll liegen seit dem 30. März 2007 in New York den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Zeichnung und Ratifikation aus.

Deutschland gehörte am 30. März zu den Erstunterzeichnern. Ende 2008 wurde das Gesetz zur Ratifikation des „Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ von Bundestag und Bundesrat verabschiedet, so dass die Behindertenrechtskonvention am 26. März 2009 für Deutschland in Kraft treten konnte.

Bedeutung der Konvention

Das Vertragswerk stellt einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Rechte behinderter Menschen weltweit dar. Es ist das erste universelle Rechtsinstrument, das bestehende Menschenrechte auf die Lebenssituation behinderter Menschen zuschneidet. Es würdigt Behinderung als Teil der Vielfalt menschlichen Lebens und überwindet damit das noch in vielen Ländern vorherrschende defizit-orientierte Verständnis. Dem Großteil der weltweit rund 650 Millionen behinderten Menschen wird das Übereinkommen erstmalig einen Zugang zu universell verbrieften Rechten verschaffen. Die Vereinten Nationen schätzen, dass nur etwa 40 Staaten, zumeist Industrienationen, eine nationale behindertenpolitische Gesetzgebung haben. Zwei Drittel der etwa 650 Millionen Menschen mit Behinderungen leben in Entwicklungsländern. Zwischen Behinderung einerseits sowie Armut und sozialem Ausschluss andererseits besteht in weiten Teilen der Welt ein unmittelbarer Zusammenhang. Während das Weltaktionsprogramm für Menschen mit Behinderungen und die Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen einen lediglich empfehlenden Charakter haben, wird das Übereinkommen für alle Staaten, die es ratifizieren, verbindlich.

Deutschland setzte sich auf der Grundlage seiner innerstaatlichen Gesetzgebung von Anfang an für die Erarbeitung eines modernen Menschenrechtsübereinkommens für Menschen mit Behinderungen ein und gehörte zu den Schrittmachern des Projektes innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Während des gesamten Verhandlungsprozesses waren Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft stets eng mit eingebunden. Eine Vertreterin des Deutschen Behindertenrates wirkte als Mitglied der deutschen Regierungsdelegation bei den Verhandlungen aktiv mit. Zum Thema Frauen und Kinder agierte Deutschland erfolgreich als Vermittler des Vorsitzes des Ad-Hoc Komitees und war für die Europäische Gemeinschaft Verhandlungsführer für zentrale Artikel des Übereinkommens.

Ziel des Übereinkommens ist es, den gleichberechtigten Genuss der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen zu fördern und zu schützen. Das Übereinkommen greift daher auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie auf die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen zurück und formulierte zentrale Bestimmungen dieser Dokumente für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen. Zu diesen Menschenrechtsverträgen zählen im Wesentlichen der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (Sozialpakt), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (Zivilpakt), das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (Frauenrechtskonvention), das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention). Deutschland hat diese Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert.

Verhältnis zur Europäischen Gemeinschaft

Die Unterzeichnung durch Deutschland während der deutschen EU-Ratspräsidentschaft war ein politisch wichtiges Signal für die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Es trug dazu bei, dass bereits am 30. März 2007 der Großteil der EU-Mitgliedstaaten die Unterzeichnung vornahm. Daneben hat auch die Europäische Gemeinschaft das Übereinkommen auf der Grundlage des Beschlusses der Rates der Europäischen Union vom 20. März 2007 (7404/07) unterschrieben. Sie zeichnete damit erstmalig einen menschenrechtlichen Vertrag. Die Europäische Kommission plant, dem Rat der Europäischen Union in der ersten Jahreshälfte 2008 den Entwurf eines Beschlusses zur Bestätigung des Übereinkommens vorzulegen. Die Zeichnung und spätere Bestätigung wirkt nicht für den gesamten Vertrag, sondern nur im Umfang der Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft. Es handelt sich um einen gemischten Vertrag, bei dem die Zuständigkeiten für den Abschluss und die Umsetzung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilt sind. Die Europäische Gemeinschaft ist insbesondere für die Umsetzung von Teilen des Artikels 27 des Übereinkommens (Arbeit und Beschäftigung) im Umfang des Artikels 13 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zuständig.

Die Kenntnis über das Übereinkommen wurde während der deutschen EU-Ratspräsidentschaft durch die Europäische Konferenz zur Integration behinderter Menschen am 11./12. Juni 2007 in Berlin gefördert. Erstmalig fand während der Konferenz ein Arbeitstreffen von fachlich zuständigen Regierungsvertretern zu Fragen des Übereinkommens statt. Der Teilnehmerkreis war hochrangig und setzte sich aus EU-Ministern, Staatssekretären und hohen ministeriellen Vertretern der Arbeitsebene sowie dem EU-Kommissar für Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit und der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen zusammen. Sowohl das European Disability Forum als auch der Deutsche Behindertenrat waren bei dem Treffen repräsentiert. Die Regierungsdelegationen bestätigten die grundlegende Bedeutung des Übereinkommens für den besseren Schutz der Menschenrechte von behinderten Menschen und waren sich einig, die schnelle Ratifikation anzustreben. Weiterhin wurde Einigkeit darüber erzielt, abgestimmt auf der Basis enger Kooperation bei der Umsetzung des Übereinkommens auf europäischer Ebene vorzugehen. Die Initiative der deutschen EU-Ratspräsidentschaft, hochrangige Regierungsdelegationen für den Austausch über das Übereinkommen zusammenzubringen, wird sich bei Konferenzen nachfolgender Präsidentschaften verstetigen. Die hochrangigen Arbeitstreffen werden dazu beitragen, die Umsetzung auf europäischer und nationaler Ebene zu fördern.

Das in New York am 13. Dezember 2006 von der Generalkonferenz angenommene und am 30. März 2007 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und das dazugehörige Fakultativprotokoll zum Übereinkommen sollen innerstaatlich in Kraft gesetzt werden. Das Übereinkommen basiert auf den zentralen Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen und konkretisiert die dort verankerten Menschenrechte für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen. Das Übereinkommen verbietet die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen und garantiert ihnen die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschen-rechte. Das Fakultativprotokoll ist ein eigenständiger völkerrechtlicher Vertrag. Es erweitert die Kompetenzen des Ausschusses für Menschen mit Behinderungen nach Artikel 34 des Übereinkommens um das Verfahren der Individualbeschwerde und das Untersuchungsverfahren. Beide Verfahren zielen darauf, die Umsetzung und Überwachung des Übereinkommens zu stärken.

Das Übereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der bereits bestehende Menschenrechte für die Lebenssituation behinderter Menschen konkretisiert. Daher finden sich grundlegende Menschenrechte, wie das Recht auf Leben oder das Recht auf Freizügigkeit, im Vertragstext wieder. Ziel des Übereinkommens ist, die Chancengleichheit behinderter Menschen zu fördern und ihre Diskriminierung in der Gesellschaft zu unterbinden. Der Text sieht vor, dass ein Vertragsausschuss eingerichtet wird, der die Umsetzung des Übereinkommens in den Vertragsstaaten beobachtet. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, dem Vertragsausschuss in einem regelmäßigen Turnus Staatenberichte vorzulegen. Der Vertragsausschuss prüft die Berichte und ist berechtigt, Stellungnahmen und Empfehlungen dazu abzugeben. Die Kompetenzen des Vertragsausschusses werden um das Individualbeschwerdeverfahren und das Untersuchungsverfahren erweitert, sofern der Vertragsstaat das Fakultativprotokoll unterzeichnet und ratifiziert. Das Fakultativprotokoll ist neben dem Übereinkommen ein eigenständiger völkerrechtlicher Vertrag.

Europäische Gemeinschaft

Neben der Konvention der Vereinten Nationen finden sich auf europäischer Ebene verschiedene Aktionspläne und Programme zum Thema Behinderung. Hier seien nur zwei genannt. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Organisation.

Aktionsplan des Europarates

Der „Aktionsplan des Europarates zur Förderung der Rechte und vollen Teilhabe behinderter Menschen an der Gesellschaft: Verbesserung der Lebensqualität behinderter Menschen in Europa 2006-2015 wurde bei der Europäischen Konferenz über Menschen mit Behinderungen vom 21. bis 22. September 2006 im russischen Sankt Petersburg gestartet. Ziel des Aktionsplans ist es, dass Menschen mit Behinderungen nicht mehr als Objekte der Fürsorge sondern als Bürger wahrgenommen werden. Er bietet einen konkreten Fahrplan zur Verbesserung der Lebensqualität vieler Menschen mit Behinderungen in Europa.


Aktionsplan der Europäischen Kommission

Der Aktionsplan der Kommission für Menschen mit Behinderungen 2003–2010 („Disability Action Plan“, kurz DAP) dient der Umsetzung der Kommissionsstrategie und soll sicherstellen, dass die Belange von Menschen mit Behinderungen in allen relevanten Politikbereichen der EU berücksichtigt werden.

In der Praxis bedeutet das, dass die Belange behinderter Menschen nicht isoliert betrachtet werden sollen, sondern in allgemeinen Bestimmungen, Rechtsvorschriften und im gesamten Gesellschaftsleben Beachtung findet. Berücksichtigt werden sollen die Bedürfnisse, aber auch die Leistungen von Menschen mit Behinderungen gleichermaßen. Demnach sind die einschlägigen Politikbereiche dahingehend zu prüfen, ob die Behindertenthematik ausreichend berücksichtigt wird. So soll den speziellen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen bei der Entwicklung politischer Strategien Rechnung getragen werden. Es stehen verschiedene Instrumente zur Entwicklung integrierter Maßnahmen zur Verfügung, die den individuellen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen und Menschen ohne Behinderungen gleichermaßen entsprechen.

Der Aktionsplan wird alle zwei Jahre überarbeitet, und die politischen Schwerpunkte richten sich nach den Hindernissen, vor denen Menschen mit Behinderungen auf dem Weg zur Gleichbehandlung stehen. Ziel des Aktionsplans für den Zeitraum 2008–2009 ist es, die integrative Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu fördern und ihnen die volle Wahrnehmung der Grundrechte zu ermöglichen. Dies soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

  • Förderung der Zugänglichkeit des Arbeitsmarktes (durch Flexicurity, geförderte Beschäftigungsmaßnahmen und Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern)
  • Förderung der Zugänglichkeit von Waren, Dienstleistungen und Infrastrukturen
  • Verbesserung der Analysekapazität der Kommission in diesem Bereich (durch Studien etc.)
  • Unterstützung der Umsetzung der VN-Konvention
  • Ergänzung des gemeinschaftlichen Rechtsrahmens zum Schutz vor Diskriminierung

Neuer Richtlinienvorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EU-Kommission)

Die EU-Kommission hat Anfang Juli 2008 den "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung" vorgelegt.

Der Richtlinienvorschlag zielt darauf ab, die bestehenden Gleichbehandlungsrichtlinien der EU zu ergänzen, um einen einheitlichen Schutz vor Diskriminierung auf Ebene der EU zu erreichen. Er steht ferner in einem engen Zusammenhang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Hierauf weist auch das Europäische Parlament in einer Entschließung vom 20. Mai 2008 zu den Fortschritten in Bezug auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in der EU hin. Für Menschen mit Behinderungen sind insbesondere der erweiterte Geltungsbereich sowie der neue Diskriminierungsbegriff des Richtlinienvorschlags von Bedeutung. Der Vorschlag wird zurzeit sehr kontrovers diskutiert.

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