Der Inhalt des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes - AGG
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist Bestandteil des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Das AGG enthält ein arbeitsrechtliches und ein allgemeines zivilrechtliches Benachteiligungsverbot.
- I. Das arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbot im AGG
- II. Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot
- III. Benachteiligungsverbote in anderen Gesetzen außerhalb des AGG
- IV. Zuständigkeit
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Der Gesetzgeber hat sich für den so genannten horizontalen Ansatz entschieden. Das bedeutet, der Gesetzgeber hat bei der Umsetzung der maßgeblichen Richtlinien alle Merkmale des Artikel 13 des Amsterdam-Vertrages einbezogen.
I. Das arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbot im AGG
Es bildet den Schwerpunkt des Gesetzes, weil drei der vier Richtlinien der Europäischen Union (EU-Richtlinen) die benachteiligunsgfreie Behandlung in Beschäftigung und Beruf vorgeben. Es bildet den Schwerpunkt des Gesetzes, weil drei der vier Richtlinien die benachteiligungsfreie Behandlung in Beschäftigung und Beruf vorgeben.
Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung der Ansprüche an die Regelungen des Beschäftigtenschutzgesetzes, § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 81Absatz 2 SGB IX angelehnt. Diese Regelungen gelten nach § 33 Absatz 1 AGG nur noch übergangsweise für Benachteiligungen, die zeitlich vor dem Inkrafttreten des AGG, also vor dem 18. August 2006, liegen.
1. In welchen Bereichen gilt das Benachteiligungsverbot ?
Anwendungsbereiche sind nach § 2 AGG beispielsweise die Bedingungen, einschließlich der Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, der Zugang zur Berufsberatung und die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmerorganisation.
2. Wer wird geschützt ?
Das Gesetz schützt aber nicht nur beispielsweise für Arbeitnehmer, sondern auch Bewerberinnen und Bewerber, Auszubildende sowie Menschen, denen auf Grund des SGB IX eine arbeitnehmerähnliche Stellung zukommt, wie den Rehabilitanden und den "Beschäftigten" in den Werkstätten für behinderte Menschen. Auch die Arbeitnehmer, die zur Arbeitsleistung an einen anderen Arbeitnehmer überlassen werden, sind geschützt (siehe § 6 AGG).
Für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie für Zivildienstleistende gilt das Benachteiligungsverbot über § 24 AGG unter besonderer Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung. Geschützt werden Menschen mit Behinderungen vor Benachteiligungen bei der Begründung, Durchführung sowie der Beendigung des Vertrags-/Dienstverhältnisses, insbesondere des Arbeitsverhältnisses.
3. Wer wird verpflichtet?
Das Benachteiligungsverbot richtet sich gegen den Arbeitgeber, Dienstherrn etc., aber auch gegen Arbeitskolleginnen und Kollegen sowie gegen Dritte, wie z.B. Kunden des Arbeitgebers.
4. Welcher Behinderungsbegriff gilt im AGG?
Der Begriff der Behinderung im AGG entspricht dem Behinderungsbegriff des § 2 Absatz 1 Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX) und dem § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG).
5. Wann liegt ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vor ?
Als Benachteiligungstatbestände werden in § 3 AGG die unmittelbare und mittelbare Benachteiligung erfasst, ferner die Belästigung, die sexuelle Belästigung sowie die Anweisung zur Benachteiligung.
Nicht jede Ungleichbehandlung führt zu einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Das Gesetz lässt zahlreiche Ausnahmen zu.
In Bezug auf Behinderungen ist § 8 AGG zu beachten. Dnanach ist eine unterschiedliche Behandlung dann zulässig ist, wenn die Behinderung wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentlich und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Der Zweck muss rechtmäßig und die Anforderung angemessen sein. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen genügen nicht. Vielmehr muss die gestellte Anforderung erforderlich sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen dem beruflichen Zweck und dem Schutz vor Benachteiligung standhalten.
Eine Ungleichbehandlung behinderter Menschen im positiven Sinn ist nach § 5 AGG zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen der Behinderung verhindert oder ausgeglichen werden sollen. Zu beachten sind hier gezielte Maßnahmen des Gesetzgebers zur Förderung von Menschen mit Behinderungen sowie die des Arbeitsgebers, der Tarifvertrags- und Betriebspartner.
6. Welche Rechte stehen zu ?
Liegt kein Fall der erlaubten Ungleichbehandlung vor, haben die Betroffenen nach § 13 AGG ein Beschwerderecht: Sie können sich bei den zuständigen Stellen des Betriebes, des Unternehmens oder der Dienststelle beschweren. Die Beschwerde muss geprüft und das Ergebnis dem Betroffenen mitgeteilt werden.
Im Fall einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz haben die Betroffenen ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Arbeitgeber keine oder nur unzureichende Maßnahmen zur Unterbindung ergreift, § 14 AGG.
Darüber hinaus sieht § 15 Absatz 1 AGG einen Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens vor, wobei dieser Anspruch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Arbeitgebers vorsieht.Wegen des Nichtvermögensschaden, der verschuldensunabhängig besteht, kann eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt werden. Im Fall der Nichteinstellung darf diese drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
Der Anspruch muss innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden.
Die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, eines berufsausbildungsverhältnisses oder ein beruflicher Aufstieg können nicht beansprucht werden, es sei denn, der Anspruch ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund, z.B. aus einem Tarifvertrag für einen tariflichen Bewährungsaufstieg.
Der Betroffene kann seine Ansprüche gerichtlich geltend machen. Dabei greift zu seinen Gunsten eine Beweiserleichterung nach § 22 AGG. Der Betroffene muss nicht den vollen Beweis für den Tatbestand einer verbotenen Benachteiligung erbringen. Er muss im Streitfall Indizien bewiesen, die eine Benachteiligung wegen einer Behinderung vermuten lassen. Dann trägt der Anspruchsgegner die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Im gerichtlichen Verfahren dürfen Antidiskriminierungsverbände als Beistände in der Verhandlung auftreten. Die besonderen Klagerechte und Vertretungsbefugnisse zu Gunsten behinderter Menschen bleiben unberührt (§ 23 AGG). Auch der Betriebsrat kann nach § 17 AGG bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen das AGG unter bestimmten Voraussetzungen klagen, allerdings können keine individuellen Ansprüche des Benachteiligten eingeklagt werden. Begehrt werden kann z.B. die Unterlassung einer benachteiligenden Einstellungspraxis.
II. Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot
Im allgemeinen Zivilrecht sind behinderte Menschen nach den Richtlinien nicht vor Benachteiligungen geschützt. Der Gesetzgeber hat das Benachteiligungsverbot aber über die Richtlinien hinaus auf alle Merkmale bis auf das Merkmal Weltanschauung – wie oben bereits erwähnt – ausgedehnt. In Bezug auf Menschen mit Behinderungen bestand hier gesetzgeberischer Handlungsbedarf, weil es immer noch Benachteiligungen behinderter Menschen im zivilen Rechtsverkehr gibt. Dies betrifft vor allem die Bereiche Gastronomie und Tourismus, Besuch von Einrichtungen und Veranstaltungen, Beförderung, Wohnraum und private Versicherungen.
1. Wann gilt im Zivilrecht das Benachteiligungsverbot ?
Für Menschen mit Behinderungen setzt § 19 AGG, der das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot beinhaltet, das Prinzip der Gleichbehandlung in weiten Teilen des Privatrechts um . Das Benachteiligungsverbot erfasst Massengeschäfte und vergleichbare Schuldverhältnisse und sowie privatrechtliche Versicherungen aller Art.
Keine Anwendung findet das Benachteiligungsverbot auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse, § 19 Absatz 4 AGG. Benachteiligungen im familiären Bereich sind damit nicht verboten.Das Benachteiligungsverbot findet nach § 19 Absatz 5 Satz 1 AGG ferner keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis der Parteien und ihrer Angehörigen begründet wird. Die Regelung trägt den Erwägungen der Richtlinien Rechnung, wonach der Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens sowie der in diesem Kontext getätigten Rechtsgeschäfte gewahrt bleiben soll. Als Beispiel nennt das Gesetz Mietverhältnisse, bei denen die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen.
a) Massengeschäfte
Massengeschäfte sind diejenigen Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen. Erfasst werden zivilrechtliche Schuldverhältnisse aller Art. Zumeist wird es sich um den Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen handeln. Es müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
Es muss um Fälle gehen, die häufig auftreten. Ob es sich um eine Vielzahl von Fällen handelt, ist aus der Sicht des Anbieters zu beurteilen, denn an ihn richtet sich das Benachteiligungsverbot. Der Kauf eines Kfz ist für den Händler ein Geschäft, das er in einer Vielzahl von Fällen abwickelt, anders ist es für eine Privatperson, die ihren Wagen zum Verkauf anbietet. Damit sind in der Regel vom Benachteiligungsverbot nur die Leistungen erfasst, die von Unternehmen erbracht werden.
Weiter muss es sich um Schuldverhältnisse handeln, die typischerweise ohne das Ansehen der Person und zu gleichen Bedingungen begründet, durchgeführt und beendet werden.Ein Schuldverhältnis wird ohne Ansehen der Person begründet, durchgeführt oder beendet, wenn die Behinderung hierbei typischerweise keine Rolle spielt. Besonders im Bereich der Konsumgüterwirtschaft und bei standardisierten Dienstleistungen kommen Verträge typischerweise ohne das Ansehen der Person zustande: Im Einzelhandel, in der Gastronomie oder im Transportwesen schließen Unternehmer Verträge mit jeder zahlungswilligen und zahlungsfähigen Person Verträge, ohne dass es auf das Merkmal der Behinderung ankommt; Beispiel: Kauf einer Flasche Sekt im Supermarkt. Weil diese Verträge regelmäßig ohne Ansehen der Person zustande kommen, werden sie typischerweise zu vergleichbaren Bedingungen abgewickelt. Differenziert der Unternehmer im Einzelfall dennoch nach bestimmten Merkmalen (z.B. gesonderte Öffnungszeiten im Schwimmbad für Frauen), ändert das nichts an der Anwendbarkeit der Vorschrift, die Differenzierung muss nach § 20 wegen eines sachlichen Grundes gerechtfertigt sein.
b) Private Versicherungen
Private Versicherungen können auch Massengeschäfte sein im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 AGG sein, wenn bei dem Versicherungsschutz typischerweise auf die Ermittlung von Risikoindikatoren verzichtet wird, die vom Anwendungsbereich des § 1 AGG erfasst sind (z.B. Behinderung, Alter, Geschlecht). Das kann z.B. bei einer Reisegepäckversicherung der Fall sein, diese wird dann auch über die speziellere Regelung in § 20 Absatz 1 Nummer 2 AGG erfasst.
c) Mietverträge
Bei der Überlassung von Räumen handelt es sich zumeist nicht um Massengeschäfte, denn der Anbieter wählt seinen Vertragspartner regelmäßig individuell nach vielfältigen Kriterien aus.Das kann allerdings anders sein, wenn der Vertragsschluss z.B. über die Vermietung eines Hotelzimmers oder einer Ferienwohnung über das Internet abgewickelt wird und dabei auf eine individuelle Mieterauswahl verzichtet wird. Bei großen Wohnungsanbietern kann es sich um ein Geschäft im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2. Alternative handeln, wenn das Ansehen der Person eine nachrangige Bedeutung hat. Dazu stellt § 20 Absatz 5 Satz 3 AGG klar, dass die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch in der Regel kein Geschäft im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 AGG ist, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.
2. Wann ist eine Ungleichbehandlung zulässig ?
Auch hier gilt, dass nicht jede Ungleichbehandlung verboten ist. § 20 AGG regelt für den Bereich des allgemeinen Zivilrechts, wann eine unterschiedliche Behandlung zulässig ist. Nach § 20 Absatz 1 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen einer Behinderung zulässig, wenn dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. Das muss vom Anbieter des Geschäfts dargelegt und bewiesen werden.
Ob ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung vorliegt, ist immer durch eine Wertung im Einzelfall festzustellen. Sachliche Gründe können Umstände sein, die sich aus der Sphäre desjenigen stammen, der die Unterscheidung macht, oder aber aus der Sphäre desjenigen, der von der Unterscheidung betroffen ist. Da hier keine abschließende gesetzliche Regelung möglich ist, hat der Gesetzgeber Regelbeispiele in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 AGG aufgelistet, die aber nicht abschließend sind.
Nach Nummer 1. ist ein sachlicher Grund, wenn die unterschiedliche Behandlung der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient. Als Beispiel nennt die Gesetzesbegründung den Fall der Beachtung von Verkehrssicherungspflichten beim Zugang von Menschen mit einer körperlichen Behinderung zu Fahrgeschäften. Wenn es der Durchsetzung der Verkehrssicherungspflicht dient, darf der Zugang für Menschen mit Behinderungen beschränkt werden, z.B. dadurch, dass eine Begleitperson mitgenommen werden muss. Die unterschiedliche Behandlung muss zur Zweckerreichung grundsätzlich geeignet und erforderlich sein, willkürliche Anforderungen sind deshalb nicht gedeckt. Dem Anbieter steht dabei allerdings ein Spielraum zu, weil eine Prognose erforderlich ist, die zwangsläufig mit Unsicherheiten behaftet ist. Die Formulierung dieses Rechtfertigungsgrundes ist sehr unkonkret. Die Verbände behinderter Menschen und die Behindertenbeauftragte hatten hier eine Nachbesserung gefordert, die aber leider nicht durchgesetzt werden konnte.
Nummer 2. nennt als sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung, wenn sie dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt. Dieser Grund geht in die Richtung von positiven Maßnahmen, die einer bestimmten Gruppe zu Gute kommen sollen. Als Beispiel kann man die Bereithaltung von besonderen Parkplätzen für behinderte Menschen und Frauen nennen.
Nummer 3 erlaubt die unterschiedliche Behandlung, wenn besondere Vorteile gewährt werden und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt. Gemeint sind hiermit beispielsweise Preisnachlässe oder andere Sonderkonditionen für Menschen mit Behinderungen. Solche Maßnahmen sind sozial erwünscht. Anders ist es, wenn die Gewährung eines Vorteils gezielt dazu dient, eine diskriminierende Verhaltensweise zu tarnen, z.B. wenn Menschen mit Behinderungen ein Produkt oder eine Dienstleistung weit über dem marktüblichen Preis zum Sonderpreis angeboten wird.
3. Was gilt bei Versicherungsverträgen ?
§ 20 Absatz 2 Satz 3 AGG enthält eine besondere Bestimmung für die privaten Versicherungsverträge und regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Ungleichbehandlung wegen einer Behinderung zulässig ist. Dabei ist nicht nur die Ungleichbehandlung bei der Höhe der Prämien oder der Ausgestaltung der Leistungen gemeint, sondern auch die Entscheidung über den Vertragsabschluss selbst. Zulässig ist die unterschiedliche Behandlung, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.
Der Begriff "anerkannte Prinzipien risikoadäquater Kalkulation" kann nach der Gesetzesbegründung als eine Zusammenfassung der Grundsätze angesehen werden, die von Versicherungsmathematikern bei der Berechnung von Prämien und Deckungsrückstellungen anzuwenden sind. Diese Grundsätze haben gesetzliche Grundlagen (z.B. im Versicherungsaufsichtsgesetz und im Handelsgesetzbuch). Es sind bestimmte Rechtsgrundlagen, mathematische Formeln und kalkulatorische Herleitungen zu verwenden, wobei, falls vorhanden oder bei vertretbarem Aufwand erstellbar, auch statistische Grundlagen, wie z.B. Sterbetafeln, heranzuziehen sind.Ferner muss auf anerkannte medizinische Erfahrungswerte und Einschätzungstabellen der Rückversicherer zurückgegriffen werden.
Von der Beibringung bestimmter statistischer Daten, die für die Risikobewertung relevant sind, ist der Gesetzgeber wieder abgegangen. Die Ablehnung des Vertragsabschlusses mit der pauschalen Begründung, es liegt eine Behinderung vor, ist danach unzulässig. Erlaubt bleibt aber eine Differenzierung nach dem ex ante beurteilten individuellen Risiko, weil diese zu den Grundprinzipien der privatrechtlichen Versicherung gehört. Die Versicherungen trifft dabei aber eine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast.
4. Übergangsregelungen
Beim zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot gelten Übergangsregelungen, die sich in § 33 Absätze 1 und 2 AGG finden. Es gilt nicht für Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Dezember 2006 begründet worden sind, es gilt aber ab in Krafttreten des AGG für die Änderung bestehender Dauerschuldverhältnisse. Bei Versicherungen ist das Benachteiligungsverbot nicht anzuwenden, wenn der Vertrag vor dem 22. Dezember 2007 begründet worden ist, es gilt aber für die Änderung bestehender Versicherungsverträge ab Inkrafttreten des AGG. Durch die Übergangsregelung soll den Versicherungen ein angemessener zeitlicher Vorlauf eingeräumt werden, um ihre Kalkulationen, Vertragsmuster und Versicherungsbedingungen an die neue Rechtslage anzupassen.
5. Welche Ansprüche haben Betroffene im Fall eines Verstoßes?
§ 21 AGG regelt die Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, enthält aber keine abschließende Regelung. Ansprüche können sich auch aus anderen Regelungen ergeben können, insbesondere aus dem Recht über Leistungsstörungen und unerlaubten Handlungen nach dem BGB. Der Betroffene kann nach dem AGG die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, und bei Wiederholungsgefahr auf künftige Unterlassung klagen. Wird einem behinderten Menschen z.B. der Zutritt zu einer Einkaufspassage verweigert, ist der Anspruch darauf gerichtet, die Verweigerung des Zugang zu unterlassen.
Im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung hat der Benachteiligende den entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen. Weigert sich ein Taxiunternehmer, einen behinderten Fahrgast zu befördern und verstößt er damit schuldhaft gegen das Benachteiligungsverbot, kann der Betroffene, wenn ihm dadurch beispielsweise ein Geschäft entgeht, den daraus entstandenen
Vermögensschaden ersetzt verlangen.
Wegen des immateriellen Schadens kann unabhängig vom Verschulden des Benachteiligenden eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt werden. Der Entschädigungszweck liegt in der Genugtuung für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung. Daran ist die Höhe der Entschädigung zu messen, für die Bemessung ist die Intensität der Persönlichkeitsrechtverletzung maßgeblich.
Schadensersatzansprüche können sich auch aus anderen Vorschriften ergeben, wie z.B. § 823 BGB in Verbindung mit § 185 Strafgesetzbuch (Beleidigung). Der Unterschied besteht darin, dass bei der Geltendmachung der Ansprüche nach dem AGG wegen Verletzung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbotes die Beweiserleichterung des § 22 AGG gilt.
Die Regelung wurde schon im arbeitsrechtlichen Teil erläutert.
Im Fall einer Vertragsverweigerung sieht das AGG keinen Anspruch auf Vertragsabschluss vor. Der Fraktionsentwurf enthielt dazu noch eine deklaratorische Regelung, die wieder herausgestrichen wurde. Ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages kann sich als Schadensersatzanspruch aus den allgemeinen Regelungen des BGB ergeben, wenn feststeht, dass der Vertrag ohne Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zustande gekommen wäre. In den meisten Fällen dürfte ein solcher Anspruch nicht in Betracht kommen, weil der Schuldner des Benachteiligungsverbotes den Vertragsschluss auch aus anderen Gründen ablehnen könnte, z.B. wegen fehlender Zahlungsfähigkeit. Bei der Geltendmachung der Ansprüche nach dem AGG wegen Verstoßes gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot gilt die Frist von zwei Monaten.
III. Benachteiligungsverbote in anderen Gesetzen außerhalb des AGG
Durch Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung wurden weitere Gesetzesänderungen vorgenommen.Die Änderungen erfolgten unter anderem im Ersten Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) und im Vierten Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) sowie im Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Einen guten Überblick über die vorgenommenen Änderungen mit kritischen Anmerkungen gibt der Beitrag von Dr. Felix Welti "Änderungen im Sozialrecht durch das Gleichbehandlungsgesetz".
IV. Zuständigkeit
1. Antidiskriminierungsstelle
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist beim Bundesministerium für Familie , Senioren Frauen und Jugend angesiedelt und hat mit Inkrafttreten des AGG ihre Arbeit aufgenommen.
Nach § 25 Absatz 1 AGG erstreckt sich die Zuständigkeit der Stelle auf alle in § 1 AGG genannten Merkmale, obwohl dies nach den Richtlinien nicht vorgesehen ist. In Bezug auf das Merkmal Behinderung ist die Errichtung einer nationalen Stelle beispielsweise nicht vorgesehen. Da der Gesetzgeber aber den horizontalen Ansatz gewählt hat, war es konsequent, die Errichtung der Stelle auf alle Merkmale zu beziehen. Jeder, der der Ansicht ist, wegen eines in § 1 des AGG genannten Grundes benachteiligt worden zu sein, kann sich also an die
Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden. Im den früheren Gesetzgebungsverfahren kam die Kritik, es würden unnötige Doppelstrukturen geschaffen. Daher hat die Antidiskriminierungsstelle Anliegen von Personen mit deren Einverständnis an Beauftragte des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung weiterzuleiten, soweit diese zuständig sind. Dies ergibt sich aus § 27 Absatz 2 Satz 3 AGG. Ist also das Merkmal der Behinderung betroffen, leitet die Stelle das Anliegen an die Behindertenbeauftragte der Bundesregierung weiter, soweit das Einverständnis dazu erteilt wurde.
Werden Benachteiligungen aus mehreren Gründen geltend gemacht, sieht § 27 Absatz 5 AGG eine Zusammenarbeit mit der Antidiskriminierungsstelle vor. Eine Zusammenarbeit der Behindertenbeauftragten mit der Stelle ist ferner vorgesehen in Zusammenhang eines Berichts an den Deutschen Bundestag und bei gemeinsamen wissenschaftlichen Untersuchungen.
2. Behindertenbeauftragte
Personen, die der Ansicht sind, wegen einer Behinderung benachteiligt worden zu sein, können sich auch direkt an die Behindertenbeauftragte wenden.
Die Behindertenbeauftragte kann dann über Ansprüche und Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen informieren. Sie kann auch Beratung durch andere Stellen vermitteln und eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben.
Der Text des AGG in seiner aktuellen Fassung kann heruntergeladen werden über www.gesetze-im-internet.de.
Downloads
"Änderungen im Sozialrecht durch das Gleichbehandlungsgesetz" von Privatdozent Dr. Felix Welti (PDF/45-KB)
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- aus Sicht von Menschen mit Behinderungen (im Überblick) - (PDF/58-KB)
Was ist das Allgemeine Gleichbehandlungs-Gesetz?
(leichte Sprache) (PDF/386-KB)




