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Ausbildung

Die berufliche Ausbildung ist die Grundlage einer qualifizierten Beschäftigung jedes Arbeitnehmers.

Inhalt und Durchführung der Ausbildung in den anerkannten Ausbildungsberufen regeln das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Handwerksordnung (HwO). Die berufliche Ausbildung erfolgt in aller Regel in Betrieben, aber auch in überbetrieblichen Ausbildungsstätten. Die für die Durchführung des BBiG zuständigen Stellen (Kammern) müssen die besonderen Verhältnisse behinderter Auszubildender berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter.

Die Berufsausbildung behinderter Auszubildender kann in Berufsbildungswerken oder wohnortnahen beruflichen Rehabilitationseinrichtungen erfolgen. Berufsbildungswerke gewährleisten die berufliche Erstausbildung von behinderten Jugendlichen, die auf besondere Hilfen angewiesen sind. Ausstattung, Lerninhalte sowie die begleitende Betreuung durch Ärzte, Sonderpädagogen und andere Rehabilitationsfachdienste sind ganz auf die besonderen Belange der behinderten Menschen abgestellt. Es wird ein Ausbildungsabschluss im Sinne des BBiG angestrebt. Soweit eine Ausbildungs- oder Berufsreife noch nicht vorliegt, werden Maßnahmen der Eignungsfeststellung, der Arbeitserprobung und der Berufsvorbereitung durchgeführt.

Auf Antrag des behinderten Auszubildenden oder des gesetzlichen Vertreters sind besondere Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen möglich, die von den Ausbildungsordnungen abweichen (§ 66 Abs. 1 BBiG, § 42 m HwO).

Bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe werden Ausbildungsplätze, auf denen schwerbehinderte Auszubildende beschäftigt werden, nicht mitgerechnet, wenn es um die Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen geht. Des weiteren werden schwerbehinderte Auszubildende nach §§ 74, 76 SGB IX zugleich auf 2, bei besonderen Voraussetzungen auf 3 Pflichtplätze angerechnet.

Arbeitgeber, die behinderte oder schwerbehinderte Auszubildende beschäftigen und die Auszubildenden selbst können Ausbildungszuschüsse, Ausbildungsgeld (§ 104 SGB III), Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung (§ 235a SGB IX), Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb, Leistungen im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erhalten.

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