Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention
- Innovationspotential für das deutsche Schulsystem
- Mit Artikel 24 zu einer Schule für Alle
- Bildung ist Ländersache
- Ziel ist die Wahlfreiheit - ohne Kostenvorbehalt
Innovationspotential für das deutsche Schulsystem
Im Artikel 24 der UN- Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung festgeschrieben. Dieses Recht bezieht sich auf ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und fordert sehr eindeutig, dass die Vertragsstaaten allen behinderten Schülern den Zugang zu einer inklusiven Schule, einer Schule für alle, ermöglichen müssen. Mit der Ratifikation der UN- Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat Deutschland sich verpflichtet, das Recht auf inklusive Bildung progressiv zu verwirklichen. Die Umsetzung der sozialen Inklusion und der vollen Teilhabe von Menschen mit Behinderung erfordert gerade im schulischen Bereich die Überwindung der Selektion und dem Zwang zur Sonderbeschulung. Jedes Kind soll entsprechend seiner individuellen Fähigkeiten lernen und den selbstverständlichen Umgang mit Vielfalt im gemeinsamen Unterricht erproben können. Artikel 24 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen schafft Möglichkeiten, Potenziale von Kindern mit Behinderungen auszuschöpfen und soziale Inklusion zu realisieren.
Mit Artikel 24 zu einer Schule für Alle
Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist vor dem Hintergrund entstanden, dass die Rechte der über 600 Millionen Menschen mit Behinderung auf der Welt nicht ausreichend durch die UN-Menschenrechtskonventionen geschützt und umgesetzt werden und Menschen mit Behinderung auch in der Menschenrechtsarbeit oft vergessen werden.
In der Behindertenrechtskonvention werden präzise Regelungen zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen aufgeführt und alle wichtigen Lebensfelder von Menschen mit Behinderung berücksichtigt. Zu diesen Lebensfeldern gehört selbstverständlich auch die Schule. Deutschland hat sich mit der Ratifikation verpflichtet, ein – so die amtliche deutsche Übersetzung des englischen Begriffs „inclusive education“ – integratives Bildungssystem einzuführen und sicherzustellen, dass "Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem und Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführenden Schulen" ausgeschlossen werden. Außerdem heißt es im Artikel 24 der UN-Konvention, dass "Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativ, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben" müssen. Somit haben auch Kinder und Jugendliche, die lernzieldifferent (mit vom Lehrplan abweichender Zielsetzung) unterrichtet werden, ein Recht darauf, in der allgemeinen Schule gefördert zu werden. Das betrifft alle Schulformen und –stufen, auch die Sekundarstufe. Eine Ausnahme kann der Unterricht zum Erlernen der Blindenschrift, der Gebärdensprache und der Kommunikations-, Orientierungs- und Mobilitätsfertigkeiten darstellen.
Die Umsetzung des Artikels 24 bedeutet, dass Schüler mit Behinderungen wohnortnah mit Nachbarkindern und Geschwistern die allgemeine Schule besuchen dürfen und nicht mit dem Sonderfahrdienst weite Strecken zu einer auf die Behinderung spezialisierte Förderschule fahren müssen. Sie sollen am gemeinsamen Unterricht in der Regelschule teilnehmen dürfen und nicht gegen ihren Wunsch Förderschulen besuchen müssen. Die für den gemeinsamen Unterricht ggf. notwendige Unterstützung, bspw. in Form sonderpädagogischer Förderung, muss ihnen gewährt werden.
Von der Umsetzung des Artikels 24 profitiert die ganze Gesellschaft. Denn durch den gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung an einer Schule für alle wird die kognitive und sozialemotionale Entwicklung gefördert, die soziale Integration von Menschen mit Behinderung unterstützt und wechselseitige Akzeptanz aufgebaut. Es wird gelernt, welche Chancen und Potenziale in der Unterschiedlichkeit liegen und welchen Gewinn sie für unsere Gesellschaft haben.
So steigt auch die Chance für Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in Integrationsbetrieben zu arbeiten. Denn wenn Kinder mit und ohne Behinderung getrennt voneinander unterrichtet werden, macht das ein Aufeinanderzugehen im weiteren Leben immer schwieriger. Im gemeinsamen Unterricht an einer Schule für alle wird Verschiedenheit und Vielfalt als Normalität gesehen und gelebt und Behinderung als soziale Bereicherung verstanden. Mit Umsetzung des Artikels 24 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird ein wichtiger Schritt in Richtung "inklusive Gesellschaft" gegangen. Die soziale Inklusion in der Schule ist zu einem Menschenrecht geworden.
Bildung ist Ländersache
Das Bildungswesen in Deutschland untersteht der Kulturhoheit der Länder. Das bedeutet, dass nun die einzelnen Bundesländern den Artikel 24 in Landesgesetze übertragen müssen. Denn auch die Länder haben sich mit ihrer Zustimmung im Bundesrat und mit Artikel 3 des Lindauer Abkommens (1957) zur Durchführung des völkerrechtlichen Vertrages, der UN-Konvention verpflichtet.
Der Zwang zur Sonderbeschulung wird so abgeschafft und die Entscheidungsfreiheit, welche Schule besucht werden soll, wird ermöglicht. Es besteht nach Umsetzung der Konvention in die Schulgesetze der Länder ein Rechtsanspruch auf den gemeinsamen Unterricht ohne Ausnahme.
Zwar wird bereits in den meisten Schulgesetzen der Vorrang des gemeinsamen Unterrichtes betont, durch einen Haushaltvorbehalt ergeben sich jedoch wieder Einschränkungen. In den meisten Bundesländern ist derzeit (Stand Februar 2009) festgelegt, dass der gemeinsame Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderung Vorrang vor dem Unterricht an der Förderschule haben soll. Dies entspricht den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zum sonderpädagogischen Förderbedarf in den Schulen der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahr 1994, wonach die Bildung behinderter Kinder und Jugendlicher als gemeinsame Aufgabe für grundsätzlich alle Schulen anzustreben ist. Allerdings wird dies weitgehend von entsprechenden Kapazitäten an den allgemeinen Schulen abhängig gemacht, die in den meisten Bundesländern nicht für einen flächendeckenden gemeinsamen Unterricht ausreichen.
Ziel ist die Wahlfreiheit - ohne Kostenvorbehalt
Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes bestimmt: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“. Das Bundesverfassungsgericht hat bezüglich dieses Benachteiligungsverbotes im Jahr 1997 eine Grundsatzentscheidung bezogen auf die schulische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung getroffen. Hier wird die Möglichkeit integrativer Beschulung gleichberechtigt neben die der Bildung an Förderschulen gestellt. Allerdings beinhaltet dieses Urteil den sogenannten Haushaltsvorbehalt, der besagt, dass bei Lernortentscheidungen zugunsten der allgemeinen Schule die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten für eine angemessene Förderung von Kindern mit Behinderung an der Schule vorhanden sein müssen.
Manche Eltern nutzen die Möglichkeit, den gemeinsamen Unterricht für Ihr Kind einzufordern. Die Durchsetzung ihres Wunsches gegenüber der Schulaufsichtsbehörde ist jedoch nicht einfach, weil die Strukturen nach wie vor eher auf eine Förderung des Kindes in der Förderschule angelegt sind.
Zwar lassen sich aus den einzelnen Artikeln der Konvention keine subjektiven Rechte des einzelnen Menschen ableiten, Gesetzgeber, Exekutive und Gerichte sind jedoch bei ihrem Handeln und bei der Auslegung von nationalen Vorschriften an die Konvention gebunden. Es ergeben sich aus der Konvention also keine direkten rechtlichen Ansprüche für Kinder mit Behinderungen und ihre Eltern. Die Vorgaben der Konvention müssen erst in innerstaatliches Recht transformiert werden. Diese Umsetzung kontrolliert ein besonderer UN-Ausschuss in Genf, an den sich nach Ausschöpfung der nationalen Gerichtsbarkeiten auch der einzelne Mensch mit seiner Beschwerde wenden kann.
Die Umsetzung des Artikels 24 wird schrittweise erfolgen. Die Bundesländer werden Ideen und Konzepte entwickeln, wie sie Artikel 24, das Recht auf einen gemeinsamen Unterricht, verwirklichen. Da Artikel 24 nicht sofort umgesetzt werden kann, müssen die Länder laut Artikel 4 der UN-Konvention, unter Ausschöpfung der verfügbaren Mittel, Maßnahmen treffen, die dann sukzessive umgesetzt werden.
Der Weg zu einer Schule für alle ist durch die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gebahnt worden. Jetzt geht es darum, die volle Wahlfreiheit ohne Kostenvorbehalt in die Landesschulgesetze zu implementieren. Die nach wie vor bestehenden Vorbehalte und verbreiteten Ängste, dass behinderte Kinder im Unterricht das Leistungsniveau senken oder selbst nicht gut gefördert werden können, müssen durch Aufklärung, so wie es auch in der UN-Konvention gefordert wird, abgebaut werden.





