Behinderung und Ausweis
Um als behinderter Mensch bestimmte Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen zu können, ist es erforderlich, dass ein bestimmter Grad der Behinderung (GdB) festgestellt und in einem Ausweis bescheinigt wird.
- Behinderung
- Feststellung des GdB
- Merkzeichen
- Schwerbehindertenausweis
- Internationaler Schwerbehindertenausweis
- Nachteilsausgleiche
- Links
Behinderung
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IX-).
Die Schwere der Einschränkung wird mit dem Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 10 bis 100 ausgedrückt. Als Behinderung wird nur die Auswirkung einer Funktionseinschränkung festgestellt, die wenigstens einen GdB von 20 bedingt. Schwerbehindert sind im Sinne des SGB IX Menschen, bei denen ein GdB von wenigstens 50 festgestellt wurde.
Behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30, die infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können, werden auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleich gestellt.
Feststellung des GdB
Der GdB soll die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ausdrücken. Die Feststellung des GdB ist in erster Linie eine medizinische Wertungsfrage, bei der es auf die besondere Sachkunde der Gutachter bzw. der Ärzte ankommt. Letztlich ist das versorgungsärztliche Gutachten ausschlaggebend für die Entscheidung des Versorgungsamtes.
Die Feststellung des GdB orientiert sich an der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) getreten. Die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung enthält die versorgungsmedizinischen Grundsätze.
Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, denen jeweils ein bestimmter GdB zugeordnet werden kann, dürfen diese einzelnen Werte nicht addiert werden. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Ziel der Versorgungsmedizin-Verordnung ist es, für Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht sowie im Schwerbehindertenrecht in einer klaren und übersichtlichen Form fachlich unangreifbare Kriterien zur Verfügung zu stellen, die es den ärztlichen Sachverständigen ermöglichen, sachgerechte, einwandfreie und bei gleichen Sachverhalten auch einheitliche Beurteilungen abzugeben, die auch im sozialgerichtlichen Verfahren Bestand haben.
Merkzeichen
Neben der Feststellung des GdB prüft das Versorgungsamt auch die Anspruchsvoraussetzungen für die sogenannten Merkzeichen. Diese Merkzeichen berechtigen zur Inanspruchnahme weiterer Nachteilsausgleiche.
Auf dem Schwerbehindertenausweis können folgende Merkzeichen vermerkt werden:
| Merkzeichen | Bedeutung |
|---|---|
| G | Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt |
| aG | Außergewöhnlich gehbehindert |
| H | Hilflos |
| Bl | Blind |
| Gl | Gehörlos |
| B | Berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson |
| RF | Rundfunkgebührenbefreiung und Telefongebührenermäßigung möglich |
Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen und ihre Mitarbeiter vermögen allein schon aufgrund fehlender medizinischer Kenntnisse nicht zu beurteilen, in welcher Höhe im Einzelfall ein GdB und ggf. bestimmte Merkzeichen festgestellt werden müssten. Sie haben daher selbst keine Möglichkeit, Bescheide der Versorgungsämter zu überprüfen.
Wenn Sie mit der Entscheidung des Versorgungsamtes nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, gegen den Bescheid Widerspruch und gegebenenfalls gegen einen Widerspruchsbescheid Klage zu erheben. Die Voraussetzungen können Sie den jeweiligen Bescheiden entnehmen.
Schwerbehindertenausweis
Der Schwerbehindertenausweis wird vom zuständigen Versorgungsamt erstmalig in der Regel längstens für fünf Jahre ausgestellt. Er kann, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, zweimal verlängert werden. In den Fällen, in denen keine Änderung in Art und Schwere der Behinderung zu erwarten ist, kann der Ausweis auch unbefristet ausgestellt werden (§ 6 Schwerbehindertenausweisverordnung).
In der Vergangenheit wurde bereits von verschiedenen Seiten die Forderung nach einem neuen Format des Schwerbehindertenausweises an die Behindertenbeauftragte der Bundesregierung herangetragen. Sie hält die vorgetragenen Argumente, die für eine Neugestaltung des Schwerbehindertenausweises sprechen, für absolut berechtigt.
Das Selbstverständnis behinderter Menschen hat sich in den letzten 2 - 3 Jahrzehnten gravierend verändert. Selbstbestimmung und gesellschaftliche Teilhabe rücken eine aktive Gestaltung des Alltags in den Mittelpunkt, wobei die Betonung auf "aktiv" liegt. Und genau an dieser Stelle kommt der Schwerbehindertenausweis ins Spiel. Sein Format hat weder mit der Zeit noch mit den Ansprüchen behinderter Menschen Schritt gehalten. Im Alltag wird der Schwerbehindertenausweis vor allem für die sogenannte Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson oder für Preisermäßigungen benötigt. Er ist somit ein "ständiger Begleiter" und dass allein ist Grund genug, ihn benutzerfreundlich zu gestalten. Das ist unter anderem der Fall, wenn er in einer Geldbörse oder Brieftasche Platz findet und für alle Inhaber mit den unterschiedlichsten Beeinträchtigungsformen gut erkennbar und handhabbar ist.
Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen unterstützt die Forderungen nach einer Neugestaltung des Schwerbehindertenausweises und hat auch bereits mit den Verbänden der Behindertenselbsthilfe, der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK), dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit, Sozialordnung Familie und Frauen (StMAS) sowie den Nahverkehrsunternehmen ein Werkstattgespräch durchgeführt, um auszuloten, welche Veränderungen sinnvoll und realisierbar sind.
Das Ergebnis dieser Gesprächsrunde bestand darin, dass sich zunächst die Vertreter behinderter Menschen mit den verschiedensten Beeinträchtigungsformen auf ein für alle gut handhabbares Format und Layout verständigen. Dazu ist inzwischen eine Abstimmung im Deutschen Behindertenrat erfolgt.
Da die Länder sind, die die Ausweise ausgeben und finanzieren, sollte die eigentliche Initiative zur Neugestaltung von den Bundesländern ausgehen. Daher hat die Beauftragte das Abstimmungsergebnis über das damalige Vorsitzland Hamburg der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) zugeleitetet.
Die 85. ASMK hat sich mit dem Thema nicht weiter beschäftigt. Vielmehr hat die vorbereitende Amtschefkonferenz am 16. Oktober 2008 in Berlin das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebeten, tätig zu werden.
Um einen Überblick über die Haltung der Länder zur Neugestaltung des Schwerbehindertenausweises im allgemeinen und zu den anliegenden Vorschlägen des Deutschen Behindertenrates im besonderen zu erhalten, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sich mit einem entsprechenden Schreiben an die Länder gewandt.
Aus den Stellungnahmen der Länder geht hervor, dass sie die Neugestaltung des Schwerbehindertenausweises grundsätzlich begrüßen. Zahlreiche Länder weisen aber auch darauf hin, das sie die anfallenden Kosten immer im Blick haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet derzeit aus den Vorstellungen des Deutschen Behindertenrates, den Äußerungen der Länder und eigenen Überlegungen einen Vorschlag zur Neugestaltung des Behindertenausweises. Sobald eine schriftliche Diskussionsgrundlage vorliegt, die auch die Aussagen zu den Kosten macht, wird sich das BMAS wieder an die Länder wenden und auch die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen über die weitere Entwicklung informieren.
Internationaler Schwerbehindertenausweis
Der in Deutschland ausgestellte Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis für den Anspruch auf Rechte und Nachteilsausgleiche, die schwerbehinderten Menschen in Deutschland zustehen. Gültigkeit hat er folglich nur in Deutschland, genauso wie entsprechende ausländische Ausweise keine Gültigkeit in Deutschland haben.
Die Problematik der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen ist hier durchaus bekannt. Die Nachteilsausgleiche und Vergünstigungen für behinderte und schwerbehinderte Menschen sind jedoch in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sehr unterschiedlich geregelt. In den letzten Jahren sind deshalb auch immer wieder Forderungen laut geworden, in der EU einen einheitlichen europäischen Behindertenausweis einzuführen.
Ein solcher Ausweis käme aber nur dann in Betracht, wenn der berechtigte Personenkreis der behinderten Menschen und die ihnen eingeräumten Sozialleistungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union annähernd gleich wären. Dies ist aber gegenwärtig nicht der Fall. Die Regelungen in den Mitgliedsstaaten über Sozialleistungen für behinderte und schwerbehinderte Menschen sind vielmehr sehr unterschiedlich. Daher sieht auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als zuständiges Fachressort zurzeit weder eine Möglichkeit für einen einheitlichen europäischen Behindertenausweis noch eine Chance für die gegenseitige Anerkennung der nationalen Behindertenausweise. Eine derartige Regelung setzt die Harmonisierung der nationalen Rechte voraus mit entsprechenden erheblichen Kostenfolgen für alle Beteiligten.
Angesichts der Schwierigkeiten bei der Vereinheitlichung der in den einzelnen Staaten sehr unterschiedlich gewachsenen Systeme – Fortschritte wurden bislang lediglich bei der Inanspruchnahme von Parkerleichterung für gesonderte Gruppen von schwerbehinderten und behinderten Menschen sowie bei der unentgeltlichen Beförderung der Begleitpersonen von blinden Menschen erzielt – ist es im Hinblick auf die Verbesserung der Lebenssituation behinderter Menschen in Europa sicher Erfolg versprechender, wenn zunächst der kontinuierliche Ausbau von Mindeststandards innerhalb der Europäischen Union weiter betrieben wird.
Nach der Neugestaltung des Schwerbehindertenausweises soll dieser aber mehrsprachige Informationen enthalten, womit zahlreichen Berechtigten sicher bereits geholfen sein wird.
Nachteilsausgleiche
Behinderte Menschen müssen in der Gesellschaft und im Arbeitsleben häufig viele Nachteile in Kauf nehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie aber besondere Leistungen und Hilfen in Anspruch nehmen, die so genannten Nachteilsausgleiche.
Nicht jeder behinderte Mensch hat ohne weiteres Anspruch auf alle diese Leistungen. Einen Teil der Nachteilsausgleiche erhalten nur schwerbehinderte Menschen, bei denen die im § 3 Schwerbehindertenausweisverordnung genannten Voraussetzungen vorliegen, das heißt, für die das Versorgungsamt ein Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen hat.
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