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Definition Behinderung

Das SGB IX hat sich in seiner Definition von Behinderung (§ 2 SGB IX) an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der WHO angelehnt. Die neue Definition ist nicht mehr defizitorientiert und medizinisch angelegt. Im Vordergrund steht die Möglichkeit der Teilhabe an den verschiedenen Lebensbereichen.

Allerdings kommt es infolge unterschiedlicher Behinderungsbegriffe in den verschiedenen Büchern des Sozialgesetzbuches zu Schnittstellenproblemen. Daher gibt es, insbesondere von den Behindertenverbänden, immer wieder Forderungen nach einer weiter gehenden Anlehnung an die ICF-Definition von Behinderung. Eine unter der Beteiligung von Verbänden behinderter Menschen im (seinerzeit) Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (heute Bundesministerium für Arbeit und Soziales) gebildete Arbeitsgruppe hat sich ausgehend von der ICF mit dem Behinderungsbegriff befasst. Sie hat festgestellt, dass wesentliche Inhalte der ICF, nämlich das Teilhabekonzept, im deutschen Behinderungsbegriff grundsätzlich abgebildet sind. Über eine noch weitergehenden ICF-Anlehnung konnte in der Arbeitsgruppe jedoch keine Einigung erzielt werden.

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