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Rehabilitationsträger

Als Rehabilitationsträger (Reha-Träger) werden in Deutschland Institutionen bezeichnet, die Leistungen zur sozialen, medizinischen oder beruflichen Rehabilitation erbringen, also die Kosten dafür übernehmen. Die einzelnen Rehabilitations-Träger sind in § 6 Abs. 1 SGB IX aufgelistet, das sind die

  • Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe
  • Träger der Sozialhilfe.

Darüber hinaus gibt es noch die Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung. Diese sind jedoch nicht Reha-Träger, weil sie keine Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe erbringen, sondern Pflegeleistungen.

Alle Reha-Träger sind an das SGB IX gebunden. Allerdings ist das SGB IX lex generalis gegenüber den jeweiligen Leistungsgesetzen, die für die einzelnen Reha-Träger gelten. Das bedeutet, die Vorschriften des SGB IX sind dann anzuwenden, wenn die anderen Gesetze nichts anderes zu dem gleichen Regelungstatbestand regeln.

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