Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Teilhabe am Arbeitsleben ist für alle Menschen ungeheuer wichtig, für behinderte Menschen in besonderem Maße; sie ist eine wichtige Voraussetzung, um am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben, Anerkennung zu erhalten. Daher ist der Bundesregierung viel daran gelegen, die berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen zu intensivieren. Mehr Menschen mit Behinderungen sollen die Möglichkeit haben, außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen ihren Lebensunterhalt im allgemeinen Arbeitsmarkt erarbeiten zu können.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, hier gehören u.a. die in § 33 SGB IX aufgezählten Leistungen wie Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung sowie die berufliche Ausbildung, sind vorrangig, die Teilhabe am Arbeitsleben in Werkstätten für behinderte Menschen nachrangig. Dies kommt insbesondere in § 136 SGB IX zum Ausdruck. Dort werden Werkstätten als Einrichtungen für diejenigen behinderten Menschen definiert, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können.
Im Rahmen der Berufsorientierung und der Berufsberatung haben die Agenturen für Arbeit zu prüfen, ob die vor der beruflichen Ersteingliederung stehenden behinderten Menschen (in der Regel also Schulabgänger) für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geeignet sind. Wenn die Eignung hierfür fehlt, kommt eine Eingliederung in einer Werkstatt für behinderte Menschen in Frage.
Weitere Informationen zum Thema Teilhabe am Arbeitsleben finden Sie im Themenblock "Bildung und Beruf".




