Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Das SGB IX sieht neben den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft vor. Zu diesen Leistungen zählen nach § 55 SGB IX insbesondere:
- Versorgung mit anderen als den in § 31 genannten Hilfsmitteln oder den in § 33 genannten Hilfen
- heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind
- Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen
- Hilfen zur Verständigung mit der Umwelt
- Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht
- Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten
- Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.
Darüber hinaus gehende Ansprüche können als Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bestehen, siehe hierzu das Kapitel Eingliederungshilfe.




