Verwaltungsverfahren
Auskunft und Beratung
Behinderte Menschen und ihre Angehörigen haben Anspruch auf umfassende Aufklärung, Auskunft und Beratung und auf eine rasche Zuständigkeitsklärung von den Rehabilitations-Trägern. Eines der wichtigsten Ziele des SGB IX ist es, die in der Vergangenheit oft sehr langwierigen Verfahren bis zur Anerkennung oder Ablehnung eines gestellten Antrages deutlich zu beschleunigen. Klare Fristsetzungen regeln seit dem 1. Juli 2001 das Vorgehen der Träger, so dass zwischen Antragsstellung und Entscheidung nur ein zumutbarer Zeitraum liegen darf (§ 14 SGB IX). Die Reha-Träger haben sich auf eine "Gemeinsame Empfehlung über die Ausgestaltung des in § 14 SGB IX bestimmten Verfahrens (Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung)" verständigt (Text der Empfehlung siehe Download unten).
Gemeinsame Servicestellen
Zentrales Anliegen des SGB IX sind die Selbstbestimmung, Rehabilitation und gleichberechtigte Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen. Das SGB IX schreibt den Gemeinsamen Servicestellen der Reha-Träger dabei eine wichtige Rolle zu. Die Reha-Träger stellen mit den Gemeinsamen Servicestellen ein flächendeckendes, trägerübergreifendes und ortsnahes Beratungs- und Unterstützungsangebot zur Verfügung, mit dem zu allen für behinderte Menschen in Betracht kommenden Rehabilitations- und Teilhabeleistungen umfassend, qualifiziert und bürgernah beraten sowie das Anliegen auf eine unverzügliche Leistungserbringung unterstützt wird.
Adressen der Gemeinsamen Servicestellen finden Sie im Internet bei Rehadat oder unter www.reha-servicestellen.de (siehe Links unten).
Darüber hinaus hat man die Möglichkeit, sich an die zuständige Fach- bzw. Rechtsaufsichtsinstanz der jeweiligen Behörde zu wenden.
Der Staat ist auf die Rechtsaufsicht beschränkt, wenn Selbstverwaltungskörperschaften (Rentenversicherungsträger, Krankenkassen, Gemeinden) im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben tätig werden und sie insoweit weisungsfrei handeln dürfen. Zuständig ist regelmäßig die Behörde der nächsthöheren Ebene (Bund gegenüber Bundesland, Landkreis gegenüber den Gemeinden, Land gegenüber den kreisfreien Städten). Die überwachende Behörde hat dafür zu sorgen, dass die untergeordnete Behörde die Schranken der Gesetze einhält und die ihr durch Gesetz auferlegten Pflichten erfüllt. Die Ausübung des Ermessens wird nur auf Ermessensfehler untersucht. Die Zweckmäßigkeit des Handelns bleibt außer Betracht, hierfür gibt es die Fachaufsicht (siehe unten). Schreitet die Aufsichtsbehörde ein, kann die betroffene Behörde (z.B. Gemeinde) mittels Anfechtungsklage dagegen vorgehen.
Der Fachaufsicht unterliegt eine Behörde immer dann, wenn sie nicht eigene Aufgaben erfüllt (Selbstverwaltung - dann nur Rechtsaufsicht), sondern im Auftrag oder auf Weisung des Staates handelt; dann ist sie gegenüber der übergeordneten Behörde weisungsgebunden. Die Fachaufsicht bezieht sich auch auf die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Bei der Fachaufsicht kontrolliert der Staat die Rechtmäßigkeit des Handelns und die Ermessensausübung. Für kreisangehörige Kommunen ist in der Regel der Landkreis zuständige Aufsichtsbehörde. Die Kommunalaufsicht über eine kreisfreie Stadt bzw. über den Landkreis wird in den meisten Flächenstaaten durch die staatliche Landesmittelbehörde (Regierungspräsidium, Bezirksregierung) ausgeübt. Über höhere Kommunalverbände wacht in der Regel die zuständige oberste Landesbehörde (Ministerium).
Rechtsmittel
Wenn man der Auffassung ist, dass der Reha-Träger eine falsche Entscheidung getroffen hat bzw. eine Entscheidung, die das Leistungsbegehren nicht hinreichend berücksichtigt, so kann man dagegen Rechtsmittel einlegen, also Widerspruch und Klage. Für Streitigkeiten mit Sozialversicherungsträgern, Versorgungsämtern (Feststellung der Behinderung) und mit den Sozialhilfeträgern sind die Sozialgerichte zuständig. Vorschriften über das Verwaltungsverfahren und über Rechtsmittel finden sich in SGB X und im Sozialgerichtsgesetz.




