Wunsch- und Wahlrecht
Ein wichtiger Punkt des SGB IX ist die Stärkung der Wunsch- und Wahlrechte behinderter Menschen.
Um die Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung behinderter Menschen zu stärken und ihnen bei der Ausführung der Leistungen möglichst weitgehenden Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände zu belassen, sind mit dem Sozialgesetzbuch Neun (SGB IX) erweiterte Wunsch- und Wahlrechte geschaffen worden.
Nach § 9 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch wird berechtigten Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen, d.h., ihnen ist zu entsprechen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches: "Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind."
Soweit die allgemeinen Vorschriften im SGB IX und SGB I zur Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechtes.
Darüber hinaus gibt es ergänzende Regelungen in den einzelnen Leistungsgesetzen; wie im SGB XII (für eine Zusage des Kostenträgers für den Arbeitsbereich einer Werkstatt). Nach § 9 SGB XII "richten sich die Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.
Die Beurteilung, ob die Wünsche berechtigt und angemessen sind, obliegt den Leistungsträgern. Diese Beurteilung ist zunächst unabhängig von der Kostenfrage vorzunehmen. Eines der elementaren Ziele des SGB IX ist die Stärkung der Selbstbestimmung und somit des Wunsch- und Wahlrechtes behinderter Menschen. In der Begründung zu § 9 aaO wird deutlich hervorgehoben, dass auf persönliche und familiäre Bedürfnisse Rücksicht genommen wird, was dem Anspruch auf Selbstbestimmung und dem Selbstverständnis behinderter Menschen entspricht; schließlich spielt die Motivation der Betroffenen und die Tragfähigkeit familiärer Bindungen für eine erfolgreiche Teilhabe eine wichtige Rolle.
Das Wunsch- und Wahlrecht erfährt jedoch eine Begrenzung in dem sogenannten Mehrkostenvorbehalt. Angemessenen oder berechtigten Wünschen muss dann nicht entsprochen werden, wenn das für den Kostenträger mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten verbunden ist. Wann Mehrkosten unverhältnismäßig hoch sind, liegt ebenfalls in der Entscheidung des Leistungsträgers.




