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Medizinische Rehabilitation

Ein großer Leistungskomplex der Rehabilitations- und Teilhabeleistungen für behinderte Menschen sind die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ ff. 26 SGB IX). Die medizinische Rehabilitation hat über die kurative Medizin hinaus die Aufgabe, den Folgen von Krankheit in Form von Fähigkeitsstörungen und sozialen Beeinträchtigungen (Behinderung, Erwerbsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit) vorzubeugen, sie zu beseitigen oder zu bessern oder deren wesentliche Verschlechterung abzuwenden.

Leistungen der medizinischen Rehabilitation sind insbesondere

  •  ärztliche, zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung
  •  Früherkennung und Frühförderung
  •  Arznei und Verbandmittel
  •  Heilmittel wie Krankengymnastik, Sprach- und Beschäftigungstherapie
  •  Psychotherapie
  •  Hilfsmittel
  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie

Diese Leistungen werden unabhängig vom Einkommen und Vermögen erbracht, d.h., bei Vorliegen der entsprechenden medizinischen/persönlichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch darauf. Bei einigen Leistungen sind allerdings Zuzahlungen in geringem Umfang zu übernehmen.

Die medizinische Rehabilitation hat die Aufgabe, den Folgen von Krankheit in Form von Fähigkeitsstörungen und sozialen Beeinträchtigungen (Behinderung, Erwerbsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit) vorzubeugen, sie zu beseitigen oder zu bessern oder deren wesentliche Verschlechterung abzuwenden. Medizinische Rehabilitation ist immer dann erforderlich und unverzichtbar, wenn kurative Behandlung einschließlich Heilmittelversorgung nicht ausreicht, das aus der individuellen Rehabilitationsbedürftigkeit abgeleitete Rehabilitationsziel zu erreichen.

§ 26 Absatz 2 SGB IX listet die in Betracht kommenden Leistungen der medizinischen Rehabilitation auf; es handelt sich jedoch um keine abschließende Aufzählung. Im Einzelfall können andere als die in § 26 genannten Leistungen in Betracht kommen. §§ 27 ff. SGB IX enthalten weitere Bestimmungen über diese Leistungsgruppe.

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