Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

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Sozialgesetzbuch und Bundesteilhabegesetz

Begriffswolke, hervorgehoben "SGB IX" und "BTHG"
Quelle: Behindertenbeauftragter

Das SGB IX – „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ gilt seit dem 1. Juli 2001. Bis heute steht es für den in der Behindertenpolitik vollzogenen Paradigmenwechsel. In Abkehr des Fürsorgegedankens wird seither primär die Zielsetzung verfolgt, Teilhabe und Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderungen je nach Bedarf zu unterstützen, zu ermöglichen oder zu fördern. Dieser Weg soll mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) aus dem Jahr 2016 fortgesetzt werden.

Das Sozialgesetzbuch ist das zentrale sozialrechtliche Regelungswerk und bildet die Grundlage der meisten Sozial(versicherungs)leistungen für Menschen mit und ohne Behinderungen. Das SGB gliedert sich in zwölf einzelne Bücher:

  • SGB I – Allgemeiner Teil
  • SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende
  • SGB III – Arbeitsförderung
  • SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
  • SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung
  • SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung
  • SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung
  • SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe
  • SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
  • SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
  • SGB XI – Soziale Pflegeversicherung
  • SGB XII – Sozialhilfe

Aufbau SGB IX

Das SGB IX – „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ gilt seit dem 1. Juli 2001. Bis heute steht es für den in der Behindertenpolitik vollzogenen Paradigmenwechsel. In Abkehr des Fürsorgegedankens wird seither primär die Zielsetzung verfolgt, Teilhabe und Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderungen je nach Bedarf zu unterstützen, zu ermöglichen oder zu fördern.

Der eingeschlagene Weg wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) im Jahr 2016 fortgesetzt. Eine der wichtigsten Neuregelungen des BTHG ist die Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem des SGB XII. Seit dem 1. Januar 2020 ist die Eingliederungshilfe Teil des SGB IX und erfolgt durch den Rehabilitationsträger. Ab dem 1. Januar 2023 sollen auch die Voraussetzungen des Zugangs zu Leistungen der Eingliederungshilfe neu geregelt werden. Der leistungsberechtigte Personenkreis soll neu definiert werden.

Änderungen des SGB IX

Die Neuerungen haben auch Einfluss auf den Aufbau des SGB IX gehabt. Das SGB IX ist in drei Teile aufgeteilt. Der erste Teil umfasst die allgemeinen Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen. Dieser Teil erstreckt sich von § 1 bis § 89 SGB IX. Im zweiten Teil werden die besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung, also das Eingliederungshilferecht, in den §§ 90 bis 150 SGB IX geregelt. Schließlich enthält der dritte Teil ab § 151 ff. SGB IX die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Menschen mit einer Behinderung oder Beeinträchtigung, Menschen, die von Behinderung bedroht sind, und Menschen mit einer Schwerbehinderung. Die einzelnen Bedeutungen der Begrifflichkeiten finden sich in § 2 SGB IX.
Je nach den entsprechenden Bedürfnissen jedes einzelnen Menschen können unterschiedliche Ansprüche nach dem SGB IX bestehen. Dies gilt es im Einzelfall zu prüfen.

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