Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

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Umsetzung des BTHG - gleichwertige Lebensverhältnisse anstreben

Foto von vier Bildschirmen, auf denen Personen, Wände mit Zetteln zu sehen ist. Außerdem Gebärdensprachdolmetscher*innen und Untertitel.
Am 23. März 2021 fand das „Fachgespräch zum Bundesteilhabegesetz“ statt, initiiert von Jürgen Dusel. Quelle: Behindertenbeauftragter/Ronja Klein

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) sorgt für zahlreiche Diskussionen und wird in vielerlei Hinsicht kritisiert. Auch die dritte Reformstufe, die zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, ist mit zahlreichen Befürchtungen verbunden. Der Beauftragte der Bundesregierung wird den Prozess der mit der Reformstufe 3 einhergehenden Umstrukturierung weiter konstruktiv-kritisch beobachten, begleiten und eventuell erforderliche Nachsteuerungsbedarfe aufzeigen

Eine wesentliche Änderung ist die Trennung von Leistungen, die sich aus dem Prinzip der personenzentrierten Leistungsgewährung ergibt. Konkret heißt das, dass es für erwachsene Menschen mit Behinderungen zwei verschiedene Leistungsarten aus zwei verschiedenen Sozialgesetzbüchern gibt:

  • existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII – Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
  • Fachleistungen nach dem SGB IX – Eingliederungshilfe.

Insbesondere für Menschen mit Behinderungen, die in einer der sogenannten besonderen Wohnformen (vormals „stationäre Einrichtung“) leben, bringen diese Änderungen jedoch zunächst hohe bürokratische Aufwände. Dies betrifft auch ihre gesetzlichen Betreuungspersonen, vor allem ihre Angehörigen-Betreuungspersonen. Für sie war und ist viel zu tun, zum Beispiel:

  • Girokonto einrichten und Bankverbindung allen Leistungsträgern mitteilen,
  • Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen,
  • ggf. Mehrbedarfe für Mobilität, kostenaufwendige Ernährung, besondere Kleidung beantragen und dazu Informationen, Belege und Nachweise beschaffen,
  • ggf. Wohngeld beantragen,
  • Eingliederungshilfeleistungen beantragen,
  • Mietvertrag oder Wohn- und Betreuungsvertrag mit der Einrichtung abschließen,
  • am Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren mitwirken.

Ein weiteres Problem ist: Noch haben nicht alle Bundesländer die für die Reform nötigen rechtlichen Voraussetzungen, die neuen Landesrahmenverträge, geschaffen.
Spät verabschiedete Ausführungsgesetze, mehrere Landesrahmenverträge mit Übergangsvereinbarungen u. a. zur befristeten Fortgeltung bisherigen Rechts, hohe Aufwände im Prozess und Zweifel an der Erreichung der kommunizierten Ziele des BTHG führen zu Verunsicherungen bei zahlreichen Menschen mit Behinderungen.

Betroffene Menschen und ihre gesetzlichen Betreuungspersonen, vor allem Angehörigen-Betreuungspersonen, beklagen, dass das BTHG zu einem Übermaß an Bürokratie führe: zum Beispiel, dass sie sich mit dem erhöhten Verwaltungsaufwand angesichts praktischer Um- setzungsprobleme, insbesondere den Schwierigkeiten bei der Eröffnung eines Bankkontos, den Abschlüssen der Mietverträge und den individuellen Verträgen über Versorgungs- und Servicedienstleistungen der Leistungserbringer, überfordert fühlen. Es gibt besorgniserregende Hinweise, dass ehrenamtliche Betreuungspersonen wegen der deutlich erhöhten Anforderungen ihre Aufgaben zurückgeben. Auch Betreuungsvereine melden ernste Ressourcenprobleme. Menschen mit Behinderungen haben zudem Sorge, dass der Aufwand real keine Verbesserung der Lebenssituation bringt.

Der Beauftragte der Bundesregierung, die Landesbehindertenbeauftragten und die Verbände der Menschen mit Behinderungen werden den Prozess der mit der Reformstufe 3 einhergehenden Umstrukturierung weiter konstruktiv-kritisch beobachten, begleiten und eventuell erforderliche Nachsteuerungsbedarfe aufzeigen. Jürgen Dusel hat 2021 zu einer entsprechenden Fachkonferenz eingeladen.

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