Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

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Fachgespräch zum Bundesteilhabegesetz erschienen am

Collage aus verschiedenen Bildern Fachgespräch Bundesteilhabegesetz
Fachgespräch Bundesteilhabegesetz im März 2021 Quelle: Behindertenbeauftragter

Am 23. März 2021 fand das „Fachgespräch zum Bundesteilhabegesetz“ statt, initiiert von Jürgen Dusel. Ziel der Veranstaltung war es, Problemlagen rund um die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in den Ländern detailliert herauszuarbeiten und zu diskutieren. Dieser Prozess ist auch ein Ergebnis der Teilhabeempfehlungen, die der Beauftragte im Dezember 2019 an die Bundesregierung übergeben hatte.

Teilnehmende der Fachveranstaltung waren die Landesbehindertenbeauftragten, Selbstvertretungsorganisationen der Menschen mit Behinderungen sowie Verbände. Moderiert wurde die Veranstaltung von Helga Seel, Geschäftsführerin der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation. Jürgen Dusel betonte bei der Eröffnung, wie wichtig besonders das Wissen und die Erfahrungen der Expert*innen in eigener Sache beziehungsweise der Interessenvertreter*innen von Menschen mit Behinderungen seien. Ihnen würde daher insbesondere die Möglichkeit gegeben, Ihre Anliegen vorzutragen und auf Problemlagen aufmerksam zu machen.

In vier Workshops widmeten sich die Teilnehmenden einen ganzen Tag lang den unterschiedlichen Bereichen des Bundesteilhabegesetzes, hier kurz umrissen:

  • Personenzentrierung, Partizipation und Koordinierung von Leistungen: Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (BTHG) nimmt einen grundlegenden Wandel im System der Sozialleistungen für Menschen mit Behinderungen vor. Es führt zu umfangreichen Veränderungen in der bisherigen Praxis. Der Koordination von Leistungen kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu. Aber wer entscheidet nun bis wann über welche Leistungen und wer bezahlt sie? In der Praxis führt das gegliederte Leistungssystem nach wie vor zu Zuständigkeitsfragen, Komplikationen und damit verbundenen Leistungsverzögerungen. Das Ziel ist jedoch die Gewährung von „Leistungen wie aus einer Hand“.
  • Soziale Teilhabe: Durch das BTHG wurde das Fürsorgesystem in Deutschland durch ein moderneres Teilhaberecht abgelöst. Aus der Leistungsgruppe ,,Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ wurden die „Leistungen zur Sozialen Teilhabe‘‘. Jedoch ergeben sich auch hier häufig Unklarheiten bei der Finanzierung von Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX. Dies betrifft Assistenzbedarfe für Schulbegleitung, zum Nachteilsausgleich im Rahmen des Studiums, ehrenamtliches Engagement, die Assistenz im Krankenhaus oder Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen.
  • Teilhabe am Arbeitsleben: Auch die Teilhabe am Arbeitsleben im deutschen Sozialrecht wurde mit dem BTHG weiterentwickelt. Die Beschäftigungsmöglichkeiten für Personen, die andernfalls kaum Chancen auf eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wurden erweitert. Zum Beispiel wurden mit den Instrumenten „Budget für Arbeit" und "Andere Leistungsanbieter" Alternativen zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) geschaffen. In der Praxis werden diese Instrumente jedoch kaum genutzt, weil weder Werkstattbeschäftigte noch Arbeitgeber dazu umfassend informiert werden. Zudem besteht kein Recht auf Vermittlungsunterstützung für das „Budget für Arbeit".
  • Trennung existenzsichernder Leistungen von der Fachleistung: Eine wesentliche Änderung im BTHG ist die Trennung von Leistungen, die sich aus dem „Prinzip der personenzentrierten Leistungsgewährung“ ergibt. Konkret heißt das, dass es für erwachsene Menschen mit Behinderungen zwei verschiedene Leistungsarten aus zwei verschiedenen Sozialgesetzbüchern gibt: Auf der einen Seite existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Auf der anderen Seite Fachleistungen nach dem SGB IX - Eingliederungshilfe. Insbesondere für Menschen mit Behinderungen, die in einer der sogenannten besonderen Wohnformen (vormals „stationäre Einrichtung“) leben, bringen diese Änderungen jedoch zunächst hohe bürokratische Aufwände. Dies betrifft auch ihre gesetzlichen Betreuungspersonen. Auch Leistungsträger und Leistungserbringer stehen durch diese Trennung vor der Herausforderung, die bisher in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe erbrachten Komplexleistungen nach ihren Bestandteilen aufzuschlüsseln.

Die Ergebnisse der Veranstaltung werden nun aufbereitet und zusammengeführt, um sie sowohl an die verantwortlichen Stellen in Bund und Ländern als auch an Verantwortliche im parlamentarischen Bereich zu übergeben. Sie werden zudem veröffentlicht.

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