Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

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Pressemitteilung vom 6. Juni 2019: Hebammen mit ihrer Verantwortung nicht alleine lassen erschienen am

Hebammenreformgesetz heute Abend im Bundestag - Belange von Menschen mit Behinderungen bislang nicht berücksichtigt

Ausgabejahr 2019
Datum 06.06.2019

Heute Abend wird im Bundestag in erster Lesung über den „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz – HebRefG)“ debattiert. Ziel der Reform ist es unter anderem, die Qualität der Ausbildung zur Hebamme an zeitgemäße Anforderungen anzupassen.

Der Entwurf enthält einen expliziten Zusatz, dass Hebammen zukünftig auch die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen beachten sollen. Jürgen Dusel begrüßt dies grundsätzlich, hält den Gesetzentwurf für die Belange von Menschen mit Behinderungen insgesamt jedoch für unzureichend:

„Hebammen spielen eine bedeutende Rolle für werdende Mütter und Eltern. Sie sind zentrale Ansprechpartnerinnen, wenn es um sensible Bereiche wie Behinderungen oder Erkrankungen geht,“ so der Beauftragte. „Die Betreuung einer Schwangeren mit beispielsweise einer psychischen, physischen oder kognitiven Beeinträchtigung erfordert eine besondere fachliche Kenntnis und ein hohes Maß an Sensibilität im persönlichen Umgang. Auch die Begleitung eines Elternpaares, das ein Kind mit einer Erkrankung oder Behinderung erwartet, stellt Hebammen vor große Herausforderungen und ist eine besondere Verantwortung. Damit dürfen wir die Hebammen und die Familien nicht alleine lassen. Das entsprechende Fachwissen muss daher fest in die Ausbildung zur Hebamme integriert sein.“ Jürgen Dusel fordert, nicht nur eine allgemeine Formulierung im HebRefG vorzunehmen, sondern explizit festzuschreiben, dass die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen als fester Bestandteil in die Ausbildungscurricula aufgenommen werden. Ein entsprechender Vorschlag des Beauftragten liegt vor.

Hintergrund:

Artikel 25 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) fordert für Menschen mit Behinderungen eine Gesundheitsversorgung in der gleichen Bandbreite, der gleichen Qualität und des gleichen Standards wie für Menschen ohne Behinderungen. Schon das bestehende System der Hebammen-Versorgung kommt in vielen Regionen für Menschen mit bestimmten Behinderungen einer Nichtversorgung nahezu gleich. Beispielsweise ist dem Arbeitsstab des Behindertenbeauftragten bundesweit nur eine einzige Beratungsstelle bekannt, die Geburtsvorbereitung in leichter Sprache anbietet. Dabei will Artikel 25 UN-BRK sogar mehr als die bloße Zugänglichkeit der Menschen mit Behinderungen zur medizinischen Regelversorgung: der Anspruch auf die gleiche Qualität und die gleichen Standards muss keine identische Behandlung bedeuten, sondern eine bedarfsgerechte. Voraussetzung für eine solche bedarfsgerechte medizinische Behandlung von Menschen mit Behinderungen ist, dass alle im Gesundheitssystem Tätigen so ausgebildet sind, dass sie fachlich wie emotional auf die verschiedenen Personengruppen vorbereitet sind.

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