Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

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Barrierefreiheit im Netz - Ohne Wenn und Aber erschienen am

Ausgabejahr 2020
Datum 22.09.2020

Öffentliche Stellen in Bund, Ländern und Kommunen sind nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 verpflichtet, ihre Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten. Ab dem 23. September 2020 müssen auch vor 2018 veröffentlichte Websites zusätzlich mit Erklärungen zur Barrierefreiheit versehen sein. Die Erklärungen beinhalten konkrete Feedback- und Durchsetzungswege für Menschen mit Behinderungen, wenn digitale Barrieren auftreten. Diese Verpflichtung gilt für nach 2018 veröffentlichte Websites bereits seit vergangenem Jahr, für mobile Anwendungen läuft die Umsetzungsfrist am 23. Juni 2021 ab. Bund und Länder haben in Umsetzung der Richtlinie ihre Regelungen zur barrierefreien Informationstechnik angepasst.

Jürgen Dusel begrüßt die Umsetzung dieser Richtlinie sehr, mahnt aber auch eine weitere Ausweitung auf den privaten Sektor an. „Menschen mit Behinderungen leben nicht nur im öffentlichen Sektor, sie wollen selbstverständlich auch auf Informationen von beispielsweise Unternehmen zugreifen. Ich fordere eine Verpflichtung auch des privaten Sektors zu mehr Barrierefreiheit. Eine erste Chance wird die Umsetzung des European Accessibility Act (EU Richtlinie 2019/882) in Deutschland bis spätestens 2022 sein. Hier wünsche ich mir von der Bundesregierung ein konsequentes Bekenntnis zu Inklusion und Barrierefreiheit - ohne Wenn und Aber.“

Umfassende digitale Barrierefreiheit ist eine Forderung, die auch die Behindertenbeauftragten von Bund und Ländern seit langem fordern. Mehr Infos hinter diesem Link:

Hintergrund:

Zu den von der EU-RL 2016/2102 umfassten öffentlichen Stellen in Bund und Ländern gehören zum Beispiel Ämter und Behörden (beispielsweise Ministerien, Sozialversicherungsträger oder Bürgerämter), aber auch Einrichtungen der Daseinsvorsorge (beispielsweise kommunale Nahverkehrsunternehmen oder Abfallentsorger) oder andere privatrechtliche Institutionen in öffentlicher Hand. Mit Stichtag 23. September 2020 müssen alle öffentlichen Stellen Erklärungen darüber abgeben, inwiefern ihre Websites barrierefrei sind. Wenn etwas nicht barrierefrei nutzbar ist, muss dargelegt werden, welche Gründe es dafür gibt und ob es ggf. alternative Zugänge zu den Inhalten gibt. Für mobile Anwendungen greift diese Pflicht zum 23. Juni 2021.

Mit Umsetzung der Richtlinie 2016/2102 wurden für Menschen mit Behinderungen transparente und gut zugängliche Beschwerdemöglichkeiten eingeführt. Zum einen müssen die Erklärungen einen sogenannten Feedback-Mechanismus enthalten, mittels dessen man sich an die öffentlichen Stellen wenden kann, um Mängel der Barrierefreiheit zu melden. Für den Fall, dass die öffentliche Stelle die Barriere auf die Beschwerde hin nicht beseitigt, haben Bund und Länder Durchsetzungs- bzw. Schlichtungsverfahren eingerichtet. Auf Bundesebene wird hierfür das bereits 2016 eingerichtete und etablierte Schlichtungsverfahren genutzt. Die Länder haben in ihrem Landesrecht zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen eigene Durchsetzungsmechanismen geregelt. Diese zum Teil ebenfalls in Form einer unabhängigen Schlichtungsstelle eingerichteten bzw. bei der jeweiligen Landesverwaltung angesiedelten Stellen haben ihre Arbeit bereits aufgenommen.

Zum European Accessibility Act (EAA, Richtlinie (EU) 2019/882), der in Teilen auch die privaten Anbieter verpflichten soll: Am 28. Juni 2019 trat die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, der sogenannte „European Accessibility Act (EAA)“, in Kraft. Die Richtlinie ist bis zum 28. Juni 2022 in nationales Recht umzusetzen und muss - abgesehen von Ausnahmen - ab dem 28. Juli 2025 angewandt werden. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

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